Wettbewerbsrecht

LG München I:Werbung einer Apothekenzeitschrift mit Aussage zu demoskopischer Umfrage

Werbung einer Apothekenzeitschrift mit Aussage zu demoskopischer Umfrage – Diese kann irreführend sein, wenn die Aussage nicht die Umfrage und deren Ergebnisse zutreffend darstellt. So das LG München I in einem Rechtsstreit, der durch das Gericht mit einem Endurteil vom 31. August 2022 (Az.: 33 O 10339/20) entschieden wurde.

Die Beklagte warb mit der Angabe „Ein regelmäßiger Leser der A… U… bringt Ihrer Apotheke pro Monat 20,60 € mehr Umsatz“ und bezog sich auf eine durchgeführte Umfrage. Dies wurde als irreführend nach § 5 UWG beanstandet.

Werbung einer Apothekenzeitschrift mit Aussage zu demoskopischer Umfrage – Ansicht des Gerichts

Das Gericht sah dies ebenfalls so und verurteilte unter anderem zur Unterlassung. Das Gericht begründet unter anderem wie folgt in den Entscheidungsgründen:

„… Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist eine Irreführung gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu bejahen, weil die Beklagte in der angegriffenen Gestaltung den Eindruck erweckt, zwischen dem regelmäßigen Lesen der Zeitschrift „A… U…“ und dem Umsatzverhalten dieser Vergleichsgruppe bestehe ein kausaler Zusammenhang. Damit gibt die Beklagte aber die Ergebnisse der in Rede stehenden I…-Umfrage nicht zutreffend wieder, die lediglich eine Korrelation, nicht aber eine Kausalität zwischen beiden Ereignissen belegt. Auf die Frage, ob die Beklagte in der angegriffenen Gestaltung die Fundstelle für die aufgestellte Behauptung zutreffend wiedergegeben hat (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe; BGH GRUR 2010, 248 Rn. 30 f. – Kamerakauf im Internet), kommt es daher nicht an.

a. In tatsächlicher Hinsicht folgt aus der Bevölkerungsumfrage lediglich eine Korrelation zwischen regelmäßigem Leseverhalten und Umsatzverhalten von Lesern der von der Beklagten vertriebenen Zeitschrift. Der I…-Umfrage lässt sich indes nicht entnehmen, dass das Umsatzverhalten – nämlich die durchschnittlichen Ausgaben eines regelmäßigen Lesers der „A… U…“ in Höhe von 47,20 Euro – auf gerade dem regelmäßigen Lesen des Magazins beruht. Dies stellt auch die Beklagte im Grundsatz nicht in Abrede.

b. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die streitgegenständliche Bewerbung der „A… U…“ allerdings dahingehend auffassen, dass die in Rede stehende I…-Umfrage die Kausalität zwischen regelmäßigem Lesen der von der Beklagten verlegten Zeitschrift und dem konkreten Umsatzverhalten dieser Leser belegt. Damit werden aber die Ergebnisse der I…-Befragung nicht zutreffend wiedergegeben. Hierfür spricht, dass die Beklagte sich in der streitgegenständlichen Bewerbung der Formulierung „Die A… U… als Umsatzbringer“ bedient. Damit impliziert sie nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nur eine Korrelation zweier Ereignisse, sondern einen ursächlichen Zusammenhang. Auch die Formulierung „Ein regelmäßiger Leser der A… bringt Ihrer Apotheke pro Monat 20,60** mehr Umsatz“ erweckt den Eindruck eines entsprechenden Kausalzusammenhangs. Der Eindruck entsteht dabei vor allem durch das Verb „bringen“, zumal bei der Beschreibung lediglich einer Koinzidenz zweier Ereignisse eine defensivere Formulierung nähergelegen hätte. Schließlich sprechen auch die Ausführungen im zweiten Absatz unter der Überschrift „VORTEILE“ für diese Betrachtungsweise. Denn dort wird ausgeführt: „(…) Die regelmäßigen Leser schätzen die Angebote und Leistungen der Apotheke und investieren aus diesem Grund mehr für ihre Gesundheit. (…)“. Aus der zitierten Befragung lässt sich dieses Ergebnis aber nicht entnehmen. Bei Lichte betrachtet handelt es sich daher lediglich um eine ungestützte Schlussfolgerung der Beklagten. Genauso gut könnte der Grund für das höhere Umsatzverhalten der regelmäßigen Leser darin liegen, dass diese im Vergleich zur Gruppe der Nichtleser – gegebenenfalls auch altersbedingt – häufiger erkranken oder den zusätzlichen Weg in einen Drogeriemarkt scheuen und allein aus diesem Grund häufiger eine Apotheke aufsuchen und mehr für die in der Apotheke angebotenen Produkte ausgeben.

In der Zusammenschau der vorangestellten Gesichtspunkte steht für die Kammer fest, dass die angesprochenen Fachkreise die Werbung dahingehend verstehen werden, zwischen dem regelmäßigen Lesen der „A… U…“ und den von diesen Lesern getätigten Umsätzen bestehe ein ursächlicher Zusammenhang, was aber durch die in Rede stehende I…-Studie gerade nicht belegt wird…“

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