OLG Köln: Art. 72 I und III Biozid-VO sind Marktverhaltensreglungen nach § 3a UWG

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Art. 72 I und III Biozid-VO ist Marktverhaltensreglung nach § 3a UWG – So das OLG Köln in seinem Urteil vom 20.Mai 2022 (Az.: 6 U 74/19) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit rund um die Einordnung eines Produktes als Biozid sowie die Bewerbung eines Produktes zur Schädlingsbekämpfung.

Das Produkt war nicht mit dem Warnhinweis nach Art. 72 I Biozid-VO versehen und war zu dem mit den Aussagen „giftfrei“ und „ungefährlich“ beworben worden.

Das Gericht begründet wie folgt in den Entscheidungsgründen:

„…b) Bei Art. 72 Abs. 1, 3 VO (EG) Nr. 528/2012 handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG, weil die Vorschriften der VO (EU) Nr. 528/2012 der Regelung von Gesundheits- und Sicherheitsaspekten von Biozidprodukten dem Interesse der Verbraucher dienen.

c) Das Produkt der Beklagten ist – wie dargelegt – ein Biozid im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 528/2012.

d) Die Beklagten haben gegen Art. 72 Abs. 1 und 3 der VO (EG) Nr. 528/2012 verstoßen.

Nach Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 528/2012 ist jeder Werbung für Biozidprodukte zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.

Dieser Hinweis fehlte bei dem Produkt und der Bewerbung der Beklagten.

Nach Art. 72 Abs. 3 VO (EG) Nr. 528/2012 darf in der Werbung für Biozidprodukte das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.

Hiergegen hat die Beklagte mit der Bewerbung ihres Produktes als „giftfrei“ und „ungefährlich“ verstoßen…“