Sonstiges IP-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Köln:Werbung für ein Salz mit der Angabe „Himalaya-Salz“

Werbung für eine Salz mit der Angabe „Himalaya-Salz“- Ist ein Verstoß gegen § 127 I MarkenG, wenn das Salz nicht aus der Region „Himalaya“ stammt. Die Bewerbung von Produkten mit der vorgenannten Angabe ist immer wieder Thema in Abmahnungen und Gerichtsverfahren. Diesmal hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 8. April 2022 (Az.: 6 U 162/21) über eine entsprechende Bewerbung und deren Zulässigkeit zu entscheiden. Im konkreten Fall sah das Gericht den Unterlassungsanspruch wegen der konkreten Gestaltung als gegeben an.

Werbung für eine Salz mit der Angabe „Himalaya-Salz“- Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Aufgrund der Verwendung der Bezeichnung „Himalaya“ an erster Stelle der Produktbezeichnung wird jedoch das fehlerhafte Verkehrsverständnis hervorgerufen, das Salz werde im Bereich des Hochgebirgsmassivs abgebaut. Diese fehlerhafte Verkehrsvorstellung macht einen klaren, entlokalisierenden Hinweis erforderlich, um der Gefahr einer Herkunftstäuschung vorzubeugen. Die Angabe Pakistan/Punjab ist zur Entlokalisierung nicht geeignet. Punjab in Pakistan wird den Durchschnittsverbrauchern regelmäßig nicht bekannt sein. Die Verbraucher erhalten zwar die Information, dass das Salz aus der Provinz Punjab in Pakistan stammt, was objektiv zutrifft. Da die Verbraucher jedoch vorab den geographischen Herkunftshinweis auf den „Himalaya“ erhalten und die damit verbundenen Erwartungen hinsichtlich der Herkunft aus dem Beriech des Hochgebirges geweckt wurden, bedarf es eines klaren entlokalisierenden Hinweises, mit dem der Verkehr über die geographische Herkunft aus einem Gebiet außerhalb des Hochgebirgsmassivs aufgeklärt wird. Mit der Angabe „Pakistan/Punjab“ gelingt dies nicht, denn diese Angabe führt nur dazu, dass die Verbraucher erwarten werden, dass das Himalaya-Hochgebirgsmassiv auch nach Pakistan in die Provinz Punjab hineinreicht. Dadurch erfolgt jedoch keine entlokalisierende Aufklärung darüber, dass das Salz nicht im Bereich des in Punjab/Pakistan liegenden Hochgebirgsmassivs abgebaut wird. Dafür erstreckt sich die Provinz Punjab über eine zu große Fläche mit zu unterschiedlichen Eigenschaften. Die Verbraucher, die durch den Zusatz erfahren, dass das Hochgebirge bis nach Punjab/Pakistan hineinreicht, erhalten darüber hinaus keinen Hinweis darauf, dass ihr durch die Bezeichnung „Himalaya Salz“ bzw. Himalaya KönigsSalz“ hervorgerufenes Verständnis von der Herkunft des Salzes aus dem Bereich des Hochgebirges fehlerhaft ist….

Etwas andere mag gelten, wenn der konkrete Ort des Abbaus ausdrücklich benannt wird, etwa Salzgebirge/Salt Range. Auch wenn diese Region den Verbrauchern ebenfalls unbekannt sein dürfte, handelt es sich um die konkrete Bezeichnung des Mittelgebirges, aus dem das Salz tatsächlich stammt, sodass die Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit „Himalaya“ – abhängig von der konkreten Ausgestaltung – geeignet sein könnte, der Fehlvorstellung über die Herkunft aus dem Hochgebirgsmassiv entgegenzuwirken. Jedenfalls könnte der Beklagten eine weitergehendere Aufklärung als Werbende möglicherweise nicht zumutbar sein….

Die durch die Verwendung der Angabe „Himalaya“ hervorgerufene Fehlvorstellung der Verbraucher wird zudem durch die Verwendung eines Fotos eines Hochgebirgszugs auf der Angebotsseite der Beklagte nicht aufgeklärt, sondern noch verstärkt. Auf dieses Bild ist ein Stempel aufgesetzt mit dem Hinweis „Aus Pakistan/Punjab“, wodurch zusätzlich der Eindruck verstärkt wird, die Region Punjab/Pakistan gehöre zum Gebiet des eigentlichen, auf dem Bild abgebildeten Himalaya-Hochgebirgsmassivs….“

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