E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Facebookwerbung von Autohaus

Facebookwerbung von Autohaus – Angaben zum Verbrauch sowie CO2-Angaben nach der PKW-EnVKV erst dann, wenn Nutzer „mehr ansehen“ in dem Posting angeklickt hat, ist ein Verstoß gegen § 3a UWG. So das OLG Köln in seinem Urteil vom 10. Juni 2022 (Az.: 6 U 3/22). Damit hob das Gericht im Berufungsverfahren eine Entscheidung des LG Bonn auf rund um ein Video auf, dass durch das Autohaus bei Facebook gepostet worden war und bei dem die Pflichtangaben erst am Ende des Videos vorkamen und zusätzlich dann nach Anklicken von „mehr ansehen“ in dem Posting selbst erschienen.

Facebookwerbung von Autohaus – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

Dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nach dem Anklicken des Links „Mehr anzeigen“ auf der gleichen Seite angeben sind, wie die Angabe zur Motorleistung, genügt den Vorgaben der Pkw-EnVKV nicht. Gemäß Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG ist es deren Zweck, sicherstellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Die Regelung in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 der PKW-EnVKV soll eine Vorabentscheidung des Verbrauchers ausschließlich auf der Grundlage von Angaben zur Motorisierung des Fahrzeugmodells vermeiden. Die Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen sollen den Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen und zudem dadurch Automobilherstellern einen Anreiz geben, den Kraftstoffverbrauch der von ihnen hergestellten Fahrzeuge zu reduzieren….

Zu der vom Gesetzgeber gewollten Einflussnahme trägt insbesondere die Verpflichtung bei, den Verbraucher gleichzeitig mit den Angaben zur Motorisierung über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu informieren; an einer getroffenen Entscheidung wird nämlich erfahrungsgemäß häufig selbst dann festgehalten, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweist. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht fest verankerten Auswahlkriterien wie den CO2-Emissionen besteht die Gefahr, dass eine entsprechende Information, die bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich von verschiedenen Fahrzeugen noch nicht vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet. Hinzu kommt, dass weitere Angaben zum Fahrzeug, die nicht in der ersten Beschreibung enthalten sind, vom Verbraucher schon aufgrund ihrer nachrangigen Darstellung als weniger bedeutsam eingestuft werden könnten und daher die Gefahr besteht, dass das Ziel der Richtlinie verfehlt wird (OLG Düsseldorf, WRP 2015, 1240, Juris-Tz. 35, m.w.N.)….

Da gemäß dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV die Angaben über die Verbrauchs- und Emissionswerte dem Kunden bereits in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen müssen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden, ist es auch ohne Belang, dass der Verbraucher die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen zusätzlich auf der mit dem G-Post verlinkten H-Webseite erhalten kann, dort insgesamt an mindestens fünf Stellen. Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH „Energieeffizienzklassen“ (GRUR 2016, 954), nach der eine Verlinkung grundsätzlich ausreichend sei, trägt nicht. Diese Entscheidung betrifft lediglich die Internetwerbung für Fernsehgeräte. Die insoweit zu beachtenden Informationspflichten sind in § 6a EnVKV geregelt, wonach Lieferanten und Händler sicherzustellen haben, dass bei jeder Werbung mit Preisen für ein Fernsehgerät nach Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur EnVKV und der dort in Bezug genommenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 auf die Energieeffizienzklasse hingewiesen wird. Dieser Maßstab ist auf die Informationspflichten nach der Pkw-ENVKV nicht übertragbar….“

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