Ausländisches Unternehmen mit „.de-Domain“ – Richtet sich die Werbung auf der Internetseite, die mit der Domain verbunden ist, an den deutschen Endnutzer von Waren oder Dienstleistungen, so sind deutsche Gericht im Falle von Ansprüchen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) örtlich zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsverletzer seinen Sitz im Ausland. So entschieden durch das LG Berlin in dem Versäumnisurteil vom 5. November 2021 (Az.: 102 O 54/21) im Falle von wettbewerbswidrigen Aussagen eines in den Niederlanden ansässigen Verkäufers von Produkte.
Ausländisches Unternehmen mit „.de-Domain“ – Ansicht des Gerichts
Das Landgericht Berlin führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und den Niederlanden maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/2012.
Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zu Art. 5 EuGVÜ).
Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlung- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger nach seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Allerdings ist bei Wettbewerbsverletzungen die Einschränkung zu machen, dass er nur dort liegt, wo bestimmungsgemäß die wettbewerbliche Interessenkollision auftritt (vgl. HansOLG Bremen, CR 2000, 770).
Die Internetwerbung der Beklagten richtete sich vorliegend bestimmungsgemäß an inländische Kunden, da sie auf einer von dieser unterhaltenen Internetseite mit der Top Level Domain .de erfolgt ist. Die Beklagte wendet sich damit nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis unmittelbar an deutsche Verbraucher, so dass sie mit im Inland ansässigen Anbietern vergleichbarer Produkte in Wettbewerb getreten ist….“