Grundpreis gehört in unmittelbare Nähre des Gesamtpreises – So der BGH in der Entscheidung „Grundpreisangabe im Internet“ und damit dem Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 (Az.: I ZR 69/21) in der Bestätigung seiner eigenen Rechtsprechung unter ausdrücklicher Betonung und umfangreichen Würdigung, dass die zugrundeliegende Vorschrift, § 2 I PAngV, mit der EU-rechtlichen Grundlagen und damit der entsprechenden Richtlinie vereinbar ist. Es geht dabei insbesondere darum, dass § 2 I PAnGV eine Angabe in „unmittelbarer“ Nähe vorsieht, dies aber in der Grundlage der Richtlinie nicht so verankert ist.
Grundpreis gehört in unmittelbare Nähe des Gesamtpreises – Ansicht des Gerichts
Dazu führt das Gericht unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG ein Erfordernis, den Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises anzugeben, nicht ausdrücklich vorsehen. Dieses Erfordernis ergibt sich aber aus dem Ziel dieser Regelungen und dem Zweck der Richtlinie 98/6/EG. Der Verordnungsgeber war berechtigt, den Wortlaut der Richtlinie bei der Umsetzung ins nationale Recht entsprechend zu konkretisieren….
Vielmehr konkretisiert § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV damit lediglich das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG. Da der Grundpreis als Preis je Maßeinheit auf den Verkaufspreis bezogen ist, ist er nicht schon dann klar erkennbar, wenn er für sich genommen deutlich wahrnehmbar ist. Vielmehr ist er nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann. Ein in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises platzierter Grundpreis eröffnet die in Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 98/6/EG geforderte optimale Möglichkeit für einfache Preisvergleiche….“
Grundpreis gehört in unmittelbare Nähe des Gesamtpreises – Auch nach dem neuen Recht seit 28.5.2022 besteht Erfordernis weiterhin
Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass das Erfordernis der Angabe auch nach der Änderung der PAnV zum 28. Mai 2022 weiterhin fortbesteht.
Dazu führt das Gericht unter anderem in den Entscheidungsgründen aus: „..Nichts Anderes gilt für die am 28. Mai 2022 in Kraft tretende Neuregelung der Verpflichtung zur Grundpreisangabe in § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV, die zwar nicht mehr das Erfordernis einer Grundpreisangabe „in unmittelbarer Nähe“ des Verkaufspreises enthält, wohl aber nach wie vor das – im Wortlaut der Richtlinie ebenso wenig enthaltene – Erfordernis, dass der Grundpreis „neben“ dem Gesamtpreis genannt wird, das nicht nur im Sinne von „zusätzlich“, sondern darüber hinaus im Sinne von „nebeneinander“ verstanden werden kann. Außerdem ist in der Neuregelung das sich zuvor aus § 1 Abs. 7 Satz 2 PAngV aF ergebende Gebot eingefügt, dass der Grundpreis (unter anderem) „klar erkennbar“ sein muss. Die Vorgabe, dass der Grundpreis neben dem Gesamtpreis klar erkennbar an- zugeben ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen, dahin zu verstehen, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen (vgl. Amtliche Begründung zur Novellierung der Preisangabenverordnung, BR-Drucks. 669/21, S. 36; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl.,§ 4 PAngV nF Rn. 6)….“