E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Karlsruhe: Art. 69 II Unterabs. 1 Satz 1 und Art. 72 III Biozid-VO sind Marktverhaltensreglungen nach § 3a UWG

Art. 69 II Unterabs. 1 Satz 1 und Art. 72 III Biozid-VO sind Marktverhaltensreglungen nach § 3a UWG – So das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 8. Juni 2022 (Az.: 6 U 95/21) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen einem Wettbewerbsverein und einer Drogeriemarktkette rund um die Bewerbung eines Desinfektionsmittels.

Das Gericht schließt sich mit dieser Rechtsansicht anderen Gerichten an und begründet wie folgt in den Entscheidungsgründen:

„…Der Kläger geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die hier beanstandeten geschäftlichen Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) nach § 3 UWG jedenfalls dann wegen einer gemäß § 3a UWG unlauteren Handlung unzulässig sind, wenn die Beklagte damit einer der gesetzlichen Vorschriften in Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 und Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO zuwidergehandelt hat, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Denn diese Vorschriften sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln, indem sie die Kennzeichnung und Werbung für Biozidprodukte nicht zuletzt mit Blick auf Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken regulieren (vgl. OLG Frankfurt a.M., WRP 2021, 69, 70, 72; LG München I, Urteil vom 7. September 2020 – 4 HK O 9484/20 juris Rn. 52; siehe auch OLG Frankfurt a.M., WRP 2022, 82 zu Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Biozid-VO; KG, MD 2017, 137, 141 zu Art. 72 Abs. 1 Biozid VO)…“

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