Datenschutzrecht

EuGH:Deutsche Regelungen zur Kündigung eines internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit EU-Recht vereinbar

Deutsche Regelungen zur Kündigung eines internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit EU-Recht vereinbar – So der EuGH in seinem Urteil vom 22. Juni 2022 (Az.: C‑534/20) im Verfahren um ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts. Es ging um das Verhältnis von Art. 38 III 2 DSGVO gegenüber den deutschen Regelungen der §§ 38 I,II iVm § 6 IV 2 BDSG. Nach § 6 IV 2 BDSG gilt folgendes:

„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.“

Gemeint ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte, sofern intern, mit dem Arbeitgeber durchführt und aus dem heraus der Arbeitnehmer zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten wurde.

Deutsche Regelungen zur Kündigung eines internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit EU-Recht vereinbar – Ansicht des Gerichts

Der EuGH sieht keine Unvereinbarkeit der deutschen nationalen Regelungen mit Art. 38 III 2 DSGVO und begründet unter anderem wie folgt in den Entscheidungsgründen:

„…Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, in Ausübung seiner vorbehaltenen Zuständigkeit besondere, strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen, sofern diese mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der DSGVO, vor allem Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, vereinbar sind.

Insbesondere darf, wie der Generalanwalt in den Nrn. 50 und 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein strengerer Schutz die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigen. Dies wäre aber der Fall, wenn dieser Schutz jede durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ausgesprochene Kündigung eines Datenschutzbeauftragten verböte, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt….“

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