Datenschutzrecht

LArbG Baden-Württemberg: Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art.15 DSGVO durch Erfüllungsgehilfen

Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art.15 DSGVO durch Erfüllungsgehilfen – Also durch eine Person, die diese Aufgabe für den Verantwortlichen übernimmt, ist zulässig und damit kommt der Verantwortliche der Durchführung der Auskunft nach. So das LArbG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (Az.: 4 Sa 65/21). In dem Rechtsstreit war auch ein geltend gemachter Anspruch auf Auskunft nach art. 15 DSGVO und dessen wirksame, außergerichtliche, Erfüllung streitig zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, der als Rechtsform einem Konzern zugeordnet ist.

Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art.15 DSGVO durch Erfüllungsgehilfen – Ansicht des Gerichts

Der Auskunftsanspruch war im Streitfall nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die Datenschutzbeauftragte der Konzernmutter erfolgt. Dies war nach Ansicht des Gerichts aber wirksam. Es begründet wie folgt in den Entscheidungsgründen:

„…Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die Auskunft gemäß Schreiben vom 25. Januar 2021 vom „Verantwortlichen“ erteilt. Es ist zwar zutreffend, dass Absenderin des Auskunftsschreibens nicht die Beklagte zu 1 selbst war, sondern deren bei der Konzernmutter R. ansässige Datenschutzbeauftragte Frau J.R.. Gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO muss ein Verantwortlicher aber nur „geeignete Maßnahmen“ treffen, damit die Mitteilungspflicht gemäß Art. 15 DSGVO erfüllt wird. Die Beklagte zu 1 kann sich also zur Erfüllung ihrer Verpflichtung auch Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Datenschutzbeauftragte ist eine geeignete Erfüllungsgehilfin….“

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