Wettbewerbsrecht

BGH:Werbung mit Angabe „Kinderzahnarztpraxis“

Werbung mit Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ – Der Verbraucher, der diese Angabe sieht, geht davon aus, dass die Einrichtung der Praxis kindgerecht ist und auch die tätigen Ärzt:innen sich in der Behandlung von Kindern auskennen. Nicht erforderlich ist, dass besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde bei den Ärzt:innen vorhanden sind. Daher ist dann auch keine Irreführung nach § 5 UWG gegeben.

So der BGH in seinem Urteil vom 7. April 2022 (Az.: I ZR 217/20 – Kinderzahnarztpraxis) in einem wettbewerbsrechtlichen Streitverfahren zwischen einer Zahnärztekammer und einer Zahnärztin.

Werbung mit Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ – Ansicht des BGH zur Irreführung

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise über das Gebiet der Kieferorthopädie hinaus – insbesondere im Bereich der Kinderzahnheilkunde – von der Existenz solcher Fachzahnarztbezeichnungen ausgehen und daher entsprechende Zuordnungen vornehmen. Es ist nicht erfahrungswidrig, dass das Berufungsgericht dies verneint hat. Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-gericht gemeint hat, der Begriff „Kinderzahnarztpraxis“ löse bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht die Vorstellung einer besonderen fachlichen Qualifikation aus; vielmehr erwarteten sie eine kindgerechte Praxisausstattung und für die Belange von Kindern aufgeschlossene Zahnärzte, während sie deren fachliche Eignung als selbstverständlich voraussetzten..“

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