Wettbewerbsrecht

BGH mit erster Entscheidung zu neuem Mitbewerberbegriff des UWG

BGH mit erster Entscheidung zu neuem Mitbewerberbegriff des UWG – Zum 1. Dezember 2021 ist § 8 III 1 UWG geändert und dabei auch wesentlich eingeschränkt worden. Seit dem dürfen Mitbewerber nur dann einen Unterlassungsanspruch aus dem UWG geltend machen, wenn sie „ Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen“.

Der BGH hat sich nunmehr erstmal in seinem Urteil vom 24. Februar 2022, Az.: I ZR 128/21 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, zu dieser Vorschrift geäußert. Auch in einem Gerichtverfahren, dass noch unter dem alten UWG begonnen wurde, findet diese Vorschrift bereits Anwendung.

BGH mit erster Entscheidung zu neuem Mitbewerberbegriff des UWG – Ausführungen des Gerichts

Der BGH äußert sich unter anderem wie folgt:

„…Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 Rn. 15 = WRP 2022, 452 – Zufriedenheitsgarantie, mwN). Nach der beanstandeten Werbung im Jahr 2018 und nach Erlass des Berufungsurteils ist die in §  8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelte Anspruchsberechtigung der Mitbewerber mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 neu gefasst worden (Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020, BGBl. I S. 2568; UWG nF). Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG stehen nunmehr nicht mehr – wie noch unter § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (UWG aF) – jedem Mitbewerber zu, sondern nur dem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Eine Übergangsregelung sieht das Gesetz – anders als in § 15a Abs. 1 UWG nF für die Neufassung von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG – für die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF nicht vor…

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