Werbung mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels zum Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln – Die Ankündigung der Veranstaltung bzw. Durchführung eines Gewinnspiels hatte in einem konkreten Einzelfall den BGH zu beschäftigen.
Neben zahlreichen sonderrechtlichen Fragen rund um den Verkauf von Arzneimitteln hat das Gericht in seinem Urteil vom 18. November 2021 (Az.:I ZR 214/18) zur Bezeichnung „Gewinnspiel II“ auch zur rechtlichen Einordnung der Werbung mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels zum Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Stellung genommen.
In dem Rechtsstreit zwischen einer Berufsvertretung für Apotheker und einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke war die Kopplung eines Gewinnspiels mit der Einlösung von Rezepten streitgegenständlich.
Das Gericht sieht in einem solchen Fall zwei mögliche Rechtsgrundlagen für ein gerichtliches Verbot als Prüf-und Entscheidungsmaßstab.
Dabei kam es innerhalb des Gerichtsverfahren (die Werbung stammte aus dem Jahr 2015) zu einer Änderung der Gesetzesgrundlagen.
Die Richter:innen sehen sowohl eine Anwendung von § 7 HWG als auch eine Anwendung von § 78 I 1,4 AMG aF in Verbindung mit §§ 1, 3 AMPreisV/ § 129 III 2,3 SGB V in Verbindung mit § 78 I 1 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV.
Anwendung bei den Vorschriftenketten bei Werbung mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels zum Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Dabei führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Diese Regelung ist neben § 7 HWG anwendbar. Die beiden Regelungsbereiche weisen unterschiedliche Zielsetzungen auf. Der Zweck der in § 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen. Die Bestimmungen der § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dagegen dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 16 – Freunde werben Freunde, mwN).
Verstoß gegen arzneimittelpreisrechtliche Regelungen
Zu den Vorschriften des § 129 III 2,3 SGB V in Verbindung mit § 78 I 1 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Werbung mit der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel bei dem Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Revisionsgericht gemäß § 129 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB V in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV unzulässig.
Nach § 129 Abs. 3 Satz 2 SGB V dürfen Apotheken verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der Rahmenvertrag zwischen dem Bund der Krankenkassen und der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Spitzenorganisation der Apotheker gemäß § 129 Abs. 2 SGB V für sie Rechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren (§ 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V).
Da die Beklagte durch die Bewerbung verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit einem Gewinnspiel entweder gegen § 129 Abs. 3 Satz 2 SGB V verstoßen hat (wenn der Rahmenvertrag für sie keine Rechtswirkungen hat) oder gegen § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG verstoßen hat (wenn der Rahmenvertrag für sie Rechtswirkungen hat), ist ihr Verhalten auch nach neuem Recht wettbewerbsrechtlich unzulässig…“