Datenschutzrecht

OLG Nürnberg: Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO und dessen Durchsetzung

Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO und dessen Durchsetzung – Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art.15 DSGVO kann rechtsmissbräuchlich sein.

So das OLG Nürnberg in seinem Endurteil vom 14. März (Az.: 8 U 2907/21). Dies ist nach Ansicht der Richter:innen der Fall, wenn Anspruch aus gänzlichen, nicht mit DSGVO vereinbaren, Erwägungsgründen heraus erfolgt. Im Gerichtsverfahren stritten sich eine Versicherung und ein Kunde um die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Im Gerichtsverfahren war unter anderem auch ein Auskunftsanspruch geltend gemacht worden, der sich z.B. auf Versicherungsscheine bezog.

Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO und dessen Durchsetzung

Das Gericht führt zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem aus:

„…Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 12 Rn. 43; Paal/Hennemann in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 12 DS-GVO Rn. 66 m.w.N.).

Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 WG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2021,40312 Rn. 11; LG Wuppertal, r+s 2021, 696 Rn. 33)…“

Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO und dessen Durchsetzung

Auch andere Gerichte haben ähnlich entschieden. Dazu mehr hier:

https://alro-recht.de/2022/01/10/lg-krefeld-auskunftsanspruch-dsgvo-rechtsmissbrauch/

https://alro-recht.de/2022/01/07/lg-detmold-auskunftsanspruch-dsgvo-rechtsmissbrauch/

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