Verbraucherschutzverbände können Verbandsklagen gegen Datenschutzverletzungen erheben – So das Gericht in seinem Urteil vom 28. April 2022 (Az.: C-319/20) im Rahmen einer Vorlageentscheidung in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Meta Platforms Ireland. Der Bundesgerichthof hatte in einem Revisionsverfahren bedenken, ob die Klage wegen einer möglicherweise fehelenden Klagebefugnis unzulässig wäre, da die Verfolgung von Datenschutzverstößen seit Inkrafttreten der DSGVO am 25.Mai 2018 fraglich sei. Hintergrund sind die Regelungen nach § 8 III UWG und § 3 I 1 Nr.1 UKlaG, die ggf. mit Art. 80I,II und Art. 84 DSGVO kollidieren könnten.
Verbraucherschutzverbände können Verbandsklagen gegen Datenschutzverletzungen erheben – Ansicht des Gerichts
Der EuGH führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann…“