E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 1

Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 1 Änderungen bei Ausübung des Widerrufsrechts

Hinweis:

In der losen Beitragsreihe „Neues Fernabsatzrecht 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht.

Zum 28. Mai 2022 werden sich „Kleinigkeiten“ bei der Übung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher und den Folgen ändern.

Die bisherigen § 357 V und VI BGB werden getauscht sowie ein Teil des bisherigen § 357 VI BGB wird der neue § 357 VII BGB. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden, da der Inhalt der Regelungen gleichbleibend ist.

Bisher:

§ 357 BGB

(5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(6) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

Ab dem 28. Mai 2022

§ 357 BGB

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit
erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

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