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BVerfG:Waffengleichheit im eV-Verfahren

Waffengleichheit im eV-Verfahren – Dies gilt im einstweiligen Verfügungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung. Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 1. Dezember 2021 (Az.: 1 BvR 2708/19) zu einem presserechtlichen Verfahren entschieden, dass vor den Hamburger Gerichten geführt wurde.

Das dortige Oberlandesgericht hatte eine einstweilige Verfügung erlassen, der Antragsgegner hatte aber wesentliche Hinweise des Gerichts im Vorfeld nicht erhalten. Durch die Hinweise bildete der Unterlassungsantrag nicht mehr den Inhalt der Forderung des Unterlassungsanspruch durch die außergerichtliche Abmahnung wieder.

Waffengleichheit im eV-Verfahren – Diese sah das Bundesverfassungsgericht nicht als gegeben an und das Vorgehen des Gerichts als nicht ausreichend an für die Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht führt dazu unter anderem wie folgt aus:

„…Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber dem Verfahrensgegner gewährleistet. Zwar hatte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin vorprozessual abgemahnt. Der Verfügungsantrag, dem der Pressesenat stattgab, entsprach jedoch nicht mehr der außerprozessualen Abmahnung. Er war durch die Aufnahme der „Eindrucksvariante“ wesentlich verändert worden. Nach den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit müssen sich die Parteien eines gerichtlichen Streits gleichermaßen zu den wesentlichen Argumenten und zum Streitstoff verhalten können. Wird ein neues Argument in den Rechtstreit eingeführt – wie die erstmalige Berufung auf einen bestimmten ehrabschneidenden Eindruck –, verändert sich dadurch die Streitlage, auch wenn es noch um denselben Lebenssachverhalt geht. Hier waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte. Während die Antragstellerin somit mehrfach und flexibel nachsteuern konnte, um ein für sie positives Ergebnis des Verfahrens zu erreichen, hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit, auf die veränderte Sach- und Streitlage zu reagieren. Sie wusste bis zur Zustellung der Entscheidung des Pressesenats nicht, dass gegen sie ein Verfahren geführt wurde. Dies verletzt die prozessuale Waffengleichheit. Spätestens das Oberlandesgericht hätte die Beschwerdeführerin vor dem Erlass seines Beschlusses über die zuvor an die Antragstellerin ergangenen Hinweise in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den veränderten Anträgen geben müssen…“

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