E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Berlin:Werbung mit Immobilienwertberechnung

Werbung mit Immobilienwertberechnung ist für Internetportalbetreiber in diesem Dienstleistungsegment ein beliebtes Werbemittel. Die Werbung mit der Angabe „Immobilienwert Rechner“ und Verlinkung setzt auch die Übermittlung eines Wertes und Darstellung eines Rechners voraus.

Das Landgericht Berlin sieht ansonsten in seinem Urteil vom 5. Oktober 2021 (Az.: 103 O 69/20) einen Verstoß gegen 5 I 2 Nr.1 UWG und bejahte damit den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, den ein Wettbewerbsverband gegen den Betreiber einer Internetplattform für den Verkauf, Vertrieb und die Verwaltung von Immobilien geltend gemacht hatte.

Die Internetplattform hatte die Aussage als Werbung mit Immobilienwertberechnung im Rahmen eines Postings bei Facebook verwendet. Durch einen Link, der sich hinter den Worten „Mehr dazu“ befand gelangte der Nutzer auf eine Landingpage. Dort konnten Daten angegeben werden und in der Folge wurden dann für eine kurze Zeit Zahlen dargestellt. Ein Rechner für die Bewertung von Immobilen war nicht vorhanden und eine ausführliche Bewertung erfolgte auch nicht.

Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

„…Der Klägerin steht gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 2, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Angabe „Immobilienwert Rechner“ zu. Diese ist als geschäftliche Handlung gleichfalls irreführend, sofern dem Nutzer – wie hier – nach Eingabe der relevanten Daten nicht unmittelbar ein Bewertungsergebnis in Bezug auf die Immobilie mitgeteilt wird. Die Bezeichnung „Rechner“ versteht ein hier angesprochener durchschnittlicher Verbraucher grundsätzlich so, dass er unmittelbar nach Angabe der abgefragten Daten ein Ergebnis erhält. Auch insofern kann wiederum auf die Einschätzung der Kammer verwiesen werden, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Insbesondere im Internet sind Rechnerprogramme verbreitet, mit denen der Verbraucher Werte oder Beträge unterschiedlichster Art ermitteln für sich kann (z.B. Kosten-, Gebühren-, BMI-, Kalorien- oder Gehaltsrechner). Dabei ist das allgemeine Verkehrsverständnis des Begriffs „Rechner“ der, dass damit – entsprechend der Benutzung eines gegenständlichen (Taschen-) Rechners mit Tasteneingabe – das Ergebnis der Berechnung ohne weitere Verzögerung oder Zwischenschritte sofort erlangt werden kann. Der Verbraucher wird auf Grundlage dieses Verständnisses insbesondere nicht erwarten, dass neben der Angabe der Daten noch ein Telefonat mit Mitarbeitern der Beklagten geführt werden muss, bevor ihnen der angefragte Wert der Immobilie tatsächlich mitgeteilt wird. Die Vorstellung der Verbraucher stimmt nicht mit den wirklichen Verhältnissen überein. Den Verbrauchern wird nicht unmittelbar nach Eingabe der Daten der Wert ihrer Immobilie angezeigt. Vielmehr werden für wenige Sekunden drei verschiedene Werte angezeigt. Dabei entspricht die Darstellung von so kurzer Dauer nicht den Vorstellungen eines durchschnittlichen Verbrauchers. Außerdem möchte er, dass man ihm einen konkreten, und nicht etwa drei verschiedene Werte anzeigt. Ferner wird der Verbraucher auch hier, zur Ermittlung des konkreten Immobilienwertes, auf die Hinterlegung der Kontaktdaten unter Zustimmung zur Kontaktaufnahme durch die Beklagte verwiesen…“

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