Wettbewerbsrecht

LG Halle:Irreführung durch Angabe von Kontaktdaten

Irreführung durch Angabe von Kontaktdaten – Auch dies kann ein wettbewerbsrechtliches Problem werden. In seinem Urteil vom 26. August 2021 (Az.: 8 O 51/20) hatte das Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits eines rechtsfähigen Vereins zur Förderung gewerblicher Interessen, der auch Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgen darf, mit einem Sanitärbetrieb unter anderem einen im Gerichtsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu prüfen. Der Kläger machte diesen aus § 5 UWG geltend, da dass beklagte Unternehmen in einem Flyer seine Dienstleistungen unter der Angabe einer Adresse und einer Festnetztelefonnummer beworben hat. Eine Betriebsstätte oder Niederlassung befand sich an der benannten Adresse nicht.

Das Gericht sah den Verstoß gegen § 5 UWG und damit den geltend gemachten Unterlassungsanspruch durch eine Irreführung durch Angabe von Kontaktdaten als gegeben an. Seine Entscheidung zur Bejahung der wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung begründete das Gericht unter anderem wie folgt:

„…Der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines Standortes, d.h. örtliche Adresse und örtliche Telefonnummer, regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal, mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner, über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2015, 481 – bei juris Rdnr. 14 m.w.N.). Unstreitig unterhält der Beklagte an den von ihm beworbenen Standort in … keine Räumlichkeiten mit Ansprechpartner…..Die beanstandete Werbung ist objektiv geeignet, die Entscheidung des angesprochenen Verkehrskreises in relevanter Weise zu beeinflussen….Es wird der Eindruck erweckt, daß vor Ort eine persönliche Ansprechbarkeit besteht. Es genügt, wenn interessierte Kunden mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme – und sei es nur in einem Gewährleistungsfall – angelockt werden (vgl. OLG Celle a.a.O. – bei juris Rdnr. 18). Zudem suggeriert die Angabe verschiedener Standorte eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, die für die Kundenentscheidung ebenfalls von Bedeutung sein kann (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2009, 477 – bei juris Rdnr. 24)…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner