So das Gericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2026 (Az.: IX R 2/25). Das Gericht für eine solche Handlung keine Rechtsgrundlage in der DSGVO und auch keine Anwendung von zivilrechtlichen Vorschriften zu Lasten der Behörde. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht unter anderem aus:
„…Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, dass aus der in Art. 5 Abs. 2 DSGVO geregelten Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung abzuleiten sei. Die dortige Rechenschaftspflicht bezieht sich auf die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Norm beinhaltet zwar auch eine Beweislastregel zu Lasten des Verantwortlichen, soweit die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO in einem Rechtsstreit zwischen ihm und der betroffenen Person im Streit steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2022 – 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 50; EuGH-Urteil Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des fins fiscales) vom 24.02.2022 – C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124, Rz 77, 81; ebenso Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO, 4. Aufl., Art. 5 Rz 52; Kühling/Buchner/Herbst, 4.Aufl., DS-GVO Art. 5 Rz 79a). Eine darüber hinausgehende Pflicht des Verantwortlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm nachzuweisenden Einhaltung der Pflichten aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO an Eides statt zu versichern, besteht allerdings nicht. Dies gilt erst recht für die nicht im unmittelbaren Kontext zu Art. 5 Abs. 2 DSGVO stehende Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO…
Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es allerdings nicht. Denn selbst wenn insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorläge, fehlte es jedenfalls im Anwendungsbereich des § 32i AO an einer zu § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB vergleichbaren Interessenlage…
Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist die einzige gesetzlich vorgesehene, abschließende und erschöpfende Sanktion zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 BGB vorgesehenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sind (vgl. BGH-Urteil vom 01.12.2021 – IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77, Rz 23, m.w.N.). Sie dient der Erzwingung der materiellen Wahrheit und soll den Verpflichteten im Hinblick auf die Strafbewehrung einer falschen eidesstattlichen Versicherung (vgl. §§ 156, 161 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) dazu anhalten, vollständige und richtige Angaben zu machen (BGH-Beschluss vom 13.10.2022 – I ZB 69/21, Rz 23; MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl., § 259 Rz 2).
Die zivilgerichtliche Rechtsprechung sieht einen Auskunftsanspruch gerade wegen des ergänzenden Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung bereits dann als erfüllt an, wenn der Verpflichtete formal erklärt, erschöpfend Auskunft erteilt zu haben und angibt, dass ihm weitere Unterlagen nicht zur Verfügung stehen (in diesem Sinne z.B. BGH-Beschluss vom 13.10.2022 – I ZB 69/21, Rz 16; vgl. auch MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl., § 259 Rz 24 sowie § 260 Rz 43 f.). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf weitergehende Auskunft nicht begründen, sondern führt lediglich dazu, dass der Berechtigte die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft beanspruchen kann (BGH-Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 136/18, Rz 43, m.w.N.)…“
