So das Gericht in seinen Urteilen vom 3. September 2026 (Az.: I ZR 34/25 und I ZR 35/23) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in dem Vorabentscheidungsersuchen zum Az.: I ZR 34/25. In der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung heißt es unter anderem:
„…Es fehlt weiter in beiden Verfahren auch an der Voraussetzung eines „neuen Publikums“. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats im Verfahren I ZR 34/25 entschieden, dass die Bewohner eines Seniorenwohnheims als Empfänger der betreffenden Weiterverbreitung von Sendungen als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen, zu dem Publikum gehören, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung adressieren. Diese stellen also kein „neues Publikum“ dar. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Seniorenwohnheim nicht nur dauerhafte Wohnplätze, sondern auch einige Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereitstellt. Bei der hier vorzunehmenden typisierenden Betrachtung liegt der Schwerpunkt der Einrichtung der Beklagten auf dem dauerhaften Wohnen der Bewohner. Soweit die Weiterleitung auch in Speise- oder Gemeinschaftsräume erfolgt, begründet auch dies nicht die Annahme eines „neuen Publikums“, weil es sich bei diesen Räumen lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner handelt…“
