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OLG Bamberg: Meldebutton mit Beschriftung „Problem mit einem Produkt“ und Anlage eines Kundenkontos für Beginn des Meldeverfahrens durch Hostinganbieter erfüllen Vorgaben des Art. 16 DSA nicht

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 29. Juli 2026 (Az.: 3 UKl 13/25 e )in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, dass einen Online-Marktplatz betreibt, auf dem des selbst oder Dritte Waren verkaufen. In dem Verfahren waren eine Vielzahl von Unterlassungsansprüchen geltend gemacht worden, unter anderem auch die unzureichende Erfüllung von Art. 16 DSA, da der Meldebutton für rechtswidrige Inhalte mit der Beschriftung „Problem mit einem Produkt“ versehen war und die Anlage eines Kundenkontos für Beginn des Meldeverfahrens erforderlich war. Das Gericht sah hier einen Verstoß gegen Art. 16 DSA. Zunächst stellt das Gericht fest, dass Art. 16 DSA als verbraucherschützende Vorschrift unter die gesetzliche Regelung des § 2 II Nr. 57 UKlaG fällt. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen:

„…Auch die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 DSA dient über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus dem Verbraucherschutz.

Eine wesentliche Funktion des Melde- und Abhilfeverfahrens gem. Art. 16 DSA ist die Konkretisierung der Voraussetzungen für die allgemeine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA [Spindler/Schuster/Kaesling/Mörsdorf, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 16 Rn. 4; Gerdemann/Spindler: Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) (Teil 1), GRUR 2023, 3, 8]. Hostingdiensteanbieter sind nach Art. 8 DSA nicht verpflichtet, gespeicherte Informationen zu überwachen. Sie müssen nicht aktiv nach Umständen forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (Hofmann/Raue/Hofmann, DSA, 1. Aufl. 2023, Art. 8 Rn. 15 f.). Erhält ein Host-Provider aber eine Meldung nach Maßgabe des Art. 16 DSA, deren Inhalt es einem sorgfältig handelnden Anbieter ermöglicht, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist, begründet dies gem. Art. 16 Abs. 3 DSA konkrete Kenntnis und damit die Obliegenheit zum zügigen Tätigwerden nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA.

Die Vorschriften zum Melde- und Abhilfeverfahren bezwecken die Wahrung der Grundrechte der Nutzer – und zwar der Äußernden wie der von einer Äußerung betroffenen – sowie der Diensteanbieter (Erwägungsgrund 52 S. 1, S. 2), ohne dass insoweit ein Rangverhältnis besteht. Ein leicht zugängliches und effektives Meldeverfahren dient damit dem Schutz der Nutzer – zu einem großen Anteil zugleich Verbraucher – vor rechtswidrigen Inhalten (so bereits Senatsurteil vom 18.03.2026 – 3 UKl 5/25e, GRUR 2026, 957, 961 Rn. 76)….“

Dann sieht das Gericht den Verstoß gegen Art. 16 DSA und damit auch eine Unterlassungsanspruch wegen der Beschriftung des Meldebuttons als gegeben an. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…aa) Gem. Art. 16 Abs. 1 DSA richten die Hostingdiensteanbieter Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen. Die leichte Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit sollen den Nutzern als Adressaten der Gestaltung ein effektives Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte ermöglichen (Erwägungsgrund 50) sowie zu einem „transparente[n] und sichere[n] Online-Umfeld“ (Überschrift zu Kapitel III DSA) beitragen.

(1) Leicht zugänglich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 2 DSA ist das Meldeverfahren, wenn bereits der Einstieg in das Verfahren klar erkennbar ist (vgl. Erwägungsgrund 50 S. 3 DSA). Der meldewilligen Person oder Einrichtung muss es danach möglich sein, direkt in der Nähe des zu meldenden Inhalts in das Meldeverfahren einzusteigen (Spindler/Schuster/Kaesling/Mörsdorf, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 16 Rn. 10; Müller-Terpitz/Köhler/Barudi, DSA, 1. Aufl. 2024, Art. 16 Rn. 13; Hofmann/Raue/Raue, DSA, 1. Aufl. 2023, Art. 16 Rn. 24). Die Zugänglichkeit verlangt zudem ein belastbares Maß an Eindeutigkeit und Verständlichkeit bereitgestellter Informationen, die auf die Möglichkeit zur Beschwerde hinweisen, z. B. durch eine aussagekräftige Bezeichnung von Links und Meldebuttons (Paal, ZfDR 2026, 185, 208 f.). Klar erkennbar ist der Einstieg in das Meldeverfahren nur, wenn sich anhand seiner äußeren Gestaltung die Möglichkeit einer Meldung rechtswidriger Inhalte ohne weiteres erschließt. Etabliert haben sich durch ein Flaggensymbol und/oder den Text „Inhalt melden“ gekennzeichnete Schaltflächen (Meldebuttons), nach deren Anklicken sich ein Webformular oder auch ein mehrstufiges Menü zur Meldung des Inhalts öffnet (Mörsdorf a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten vorgesehene Ausgestaltung des Einstiegs in das Meldeverfahren nicht. Der Meldebutton befindet sich zwar in der Nähe des zu meldenden Inhalts, lässt aber die erforderliche Eindeutigkeit seiner Bezeichnung vermissen. Dem Wortlaut der Bezeichnung „Problem mit einem Produkt“ nach scheint sich der Meldebutton nur auf Eigenschaften des Produkts selbst zu beziehen, etwa Defekte oder sonstige Mängel. Der durchschnittliche Nutzer wird aber beispielsweise anstößige Inhalte auf der Produktseite nicht als „Problem mit dem Produkt“ ansehen. Auch diese sind aber rechtswidrige Inhalte, die möglicher Gegenstand eines Meldeverfahrens nach Art. 16 DSA sein müssen, was ausweislich der über den Link im Footer der Webseite aufrufbaren Informationsseite auch gewährleistet ist (vgl. Klageschrift, S. 14 = Bl. 14 d. A.).

Die Bezeichnung der Schaltfläche genügt auch nicht unter dem Gesichtspunkt den Anforderungen der leichten Zugänglichkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 DSA, dass eine alternative Verwendung der Begrifflichkeit „illegale Inhalte“ Nutzer von der Meldung abschrecken könnte, da sie sich als rechtliche Laien zur Beurteilung der Illegalität außer Stande sähen. Diese Argumentation der Beklagten überzeugt nicht. Unabhängig davon, dass die Beklagte an anderer Stelle – nämlich im Footer der Webseite – den Menüpunkt „Illegalen Inhalt“ sehr wohl verwendet (vgl. Anlage K 8), ist schon fraglich, ob der Verwendung einer entsprechenden Begrifflichkeit tatsächlich eine abschreckende Wirkung zukäme. Jedenfalls müsste die Beklagte nicht zwingend diese Bezeichnung benutzen, um eine hinreichende Zugänglichkeit zu gewährleisten. Ihr kommt vielmehr ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu, der eine Verpflichtung zur Verwendung bestimmter Buttonbezeichnungen verbietet (vgl. Paal, ZfDR 2026, 185, 209 f.)…“

Schließlich ist auch die zwingende Anlage eines Kundenkontos zur Nutzung des Meldebuttons ein Verstoß gegen Art. 16 DSA. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Diese Frage muss vorliegend allerdings nicht entschieden werden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Plattformbetreiber sei berechtigt, vom Nutzer im Rahmen des Meldeverfahrens die Angabe persönlicher Daten zu verlangen (was äußerst zweifelhaft ist), beeinträchtigt das Erfordernis der Anlegung eines Kundenkontos die Zugänglichkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 DSA. Zwar verlangt die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag für die Anlegung eines Nutzerkontos nur den Namen und die E-Mail-Adresse, nicht aber weitergehende Angaben wie etwa die Postanschrift, was sich mit Art. 16 Abs. 2 lit. c DSA deckt. Dies ist für den meldewilligen Nutzer, auf dessen Sicht es maßgeblich ankommt, aber nicht erkennbar. In einer Vielzahl von Fällen wird er von der Notwendigkeit weitergehender Angaben ausgehen. Möchte er das Meldeverfahren in Gang setzen, kann ihn deshalb die Information „Um einen Bericht einzureichen, logge dich in dein Konto ein“ dazu bewegen, von der beabsichtigten Meldung Abstand zu nehmen.

In noch einmal verstärkter Weise gilt dies für die Löschung des Kundenkontos. Es mag sein, dass sich ein bestehendes Kundenkonto auf einfache Weise löschen lässt, wie die Beklagte dies vorträgt. Dies ist dem Nutzer aber im Voraus nicht bekannt. Auch aus diesem Grund ist die Notwendigkeit eines bestehenden Kundenkontos geeignet, den Nutzer, der über kein solches Konto bei der Beklagten verfügt und sich ein solches auch nicht dauerhaft zulegen will, von einer beabsichtigten Meldung abzuhalten.

Das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des OLG Hamburg vom 27.02.2025 (5 U 30/24, GRUR 2025, 1278, 1280), demzufolge die Erstellung eines Nutzerkontos zu keinem zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Ausfüllen eines Meldeformulars führe, ist auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar. Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Online-Händler verpflichtet ist, einen Gastzugang zur Bestellung für über kein Kundenkonto verfügende Nutzer bereitzustellen. In diesem Zusammenhang stellten sich insbesondere Fragen des Grundsatzes der Datenminimierung. Um die leichte Zugänglichkeit zum Angebot der dortigen Beklagten ging es hingegen nicht. Da keine Art. 16 Abs. 1 DSA entsprechende Verpflichtung eines Online-Händlers besteht, die Bestellmöglichkeiten leicht zugänglich zu halten, stellten sich die hier relevanten Rechtsfragen dem OLG Hamburg nicht…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist nicht bekannt, ob die zugelassene Revision zum BGH eingelegt wurde.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West