So das Gericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2026 (Az.: 3 O 465/25). Das Gericht sprach den geltend gemachten Anspruch zu und berief sich dabei auch auf die Rechtsprechung des BGH. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem:
„…Dass der Treuhandvertrag in § 10 Ziff. 2. Abs. 1 Auskünfte an einen Treugeber über die übrigen Treugeber, sofern diese nicht zustimmen sollten, ausschließt (insoweit handelt es sich um andere vertragliche Grundlagen als in dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2025 zum Az. II ZB 18/23 zugrunde lag), steht dieser Wertung nicht entgegen.
Zwar hat der EuGH (a.a.O., S. 3640 u. 3642, Rn. 45, 47 u. 75) entschieden, dass die Datenweitergabe nicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b) DSGVO sein soll, wenn der Vertrag die Weitergabe der personenbezogenen Daten an andere Anteilseigner ausdrücklich ausschließt. Der EuGH selbst und der BGH haben jedoch in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass dies unter dem Vorbehalt einer Prüfung durch das nationale Gericht steht. Nach nationalem Recht ist eine derartige Beschränkung der unentziehbaren Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter unwirksam. Diese Rechtsauffassung hat sich der Gesetzgeber in § 166 Abs. 1 S. 2 HGB in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.201, BGBl. I S. 3436) zu eigen gemacht; in gleicher Weise hat er die in der BGH-Rechtsprechung anerkannte Unwirksamkeit einschränkender Vereinbarungen des Auskunftsanspruchs im Gesellschaftsvertrag in § 166 Abs. 2 HGB normiert (vgl. BGH, Beschl. v. 22.01.2025, a.a.O., S. 377 Rn. 12)…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.
