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OVG Sachsen-Anhalt: Arbeitsgericht sind zuständig für Klage nach erfolglosem Bewerbungsverfahren auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO & Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2026 (Az.: 3 O 42/26) in einem Verfahren über die Entscheidung zu einem Prozesskostenhilfeantrag. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen.

Bei Auskunftsklagen nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO eines erfolglosen Bewerbers um eine Anstellung in einem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit den im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens erhobenen und verarbeiteten Daten handelt es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sofern die Bewerbung nicht auf eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis gerichtet ist. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG betrifft alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Streitigkeiten, also alle Ansprüche von der Phase der Bewerbung und den hieraus resultierenden vertragsähnlichen oder gesetzlichen Ansprüchen bis zu den nachvertraglichen Ansprüchen. Erfasst sind sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren um eine arbeitsvertragliche Anstellung, unabhängig davon, ob das Bewerbungsverfahren erfolgreich oder ohne Erfolg verlaufen ist. Auch der erfolglose Bewerber gilt als „Arbeitnehmer“ und der potentielle Arbeitgeber als „Arbeitgeber“ im Sinne der Regelung. Anerkannt ist dementsprechend, dass Schadensersatzklagen erfolgloser Bewerber nach § 15 AGG Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG betreffen (BAG, Beschluss vom 27. August 2008 – 5 AZB 71/08 – juris Rn. 5). Außerdem gelten datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche hinsichtlich Daten, die zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden, als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (BAG, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 10 AZB 77/13 – juris Rn. 6). Dementsprechend fallen auch Auskunftsklagen nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Zusammenhang mit Daten aus einem (erfolglosen) Bewerbungsverfahren in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (vgl. zum Ganzen: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2025 – 3 Ta 60/25 – juris Rn. 29; ebenso ArbG Berlin, Beschluss vom 18.04.2024 – 17 Ca 15093/23 juris Rn. 11; ArbG Duisburg, Beschluss vom 18.08.2023 – 5 Ca 877/23 – juris Rn. 17 f.).

Der Einwand des Antragstellers, dass der datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO einen unionsrechtlich geprägten Auskunftsanspruch eigener Art darstelle, der unabhängig von einem Bewerbungsverfahren bestehe, greift nicht durch. Eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn der Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber seine Grundlage im Arbeitsverhältnis hat (Krause, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2024, § 70 Rn. 2). Für die Frage, ob es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines „Arbeitsverhältnisses“ handelt, ist nicht entscheidend, ob die Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs eine Vorschrift ist, die ausschließlich im Bereich des Arbeitsrechts anwendbar ist. Maßgeblich ist vielmehr die Art des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch entspringt. Es kommt also darauf an, ob der Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, dem Arbeitsverhältnis zuzurechnen ist, und nicht darauf, ob die Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung aus dem Arbeitsrecht, dem allgemeinen Zivilrecht oder einer anderen Rechtsmaterie stammt (vgl. hierzu auch Clemens, in: BeckOK ArbR, 80. Ed. 1. Juni 2026, ArbGG, § 2 Rn. 18)…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West