So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 9. Juli 2026 (Az.: C-234/25) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens aus Österreich. In dem Rechtsstreit war das Widerrufsrecht durch eine Handlung des Verbrauchers vor Ausführung des Vertrages pauschal durch eine Verwendung eine Vertragsklausel ausgeschlossen worden, da der Anbieter der Streamingleistungen diese als digitale Inhalte einstufte. Dieser Ansicht folgte der EuGH in seiner Entscheidung nicht. Er führt dazu unter anderem in den Rn.39 und 40 aus:
„…Allerdings kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 36 und 38 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, aus diesen Hinweisen die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Abgrenzung nach Maßgabe des Ausmaßes der Beteiligung des betreffenden Unternehmers an der Bereitstellung der in Rede stehenden digitalen Daten zu erfolgen hat. Anders als die Bereitstellung eines „digitalen Inhalts“ ist die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ zwangsläufig durch einen dynamischen Charakter der vom betreffenden Unternehmer angebotenen Leistung gekennzeichnet, die über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Verbraucher abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise, indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden.
Mit einer solchen Auslegung dieser Begriffe wird dem Umstand, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 eine Ausnahme vom Widerrufsrecht vorsieht und insofern eng auszulegen ist, als er von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften abweicht, vollumfänglich Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2020, PE Digital,C‑641/19, EU:C:2020:808, Rn. 43, sowie vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a.,C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Feststellung wird durch den 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161 bestätigt, in dem es heißt, dass, wenn Zweifel daran bestehen, ob es sich um einen Dienstleistungsvertrag oder einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte handelt, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, die Bestimmungen über das Widerrufsrecht für Dienstleistungen gelten sollten…“
