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LAG Rheinland-Pfalz: Erledigungsklausel im arbeitsgerichtlichen Vergleich umfasst auch dort geltend gemachten konkreten datenverarbeitungsbezogenen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Daher kann der Anspruch nicht erneut in einem weiteren Klageverfahren geltend gemacht werden. So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 8. Januar 2026 (Az.: 4 SLa 196/24) in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch auf Auskunft nach Art 15 DSVGVO und wegen der außergerichtlich nicht erfolgten Umsetzung ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht wurde. Hinsichtlich des Auskunftsanspruch sieht das Gericht keine Rechtsgrundlage, da der konkrete Anspruch in einem zuvor durch Vergleich abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits Streitgegenstand gewesen sei. In dem Vergleich war eine umfassende Erledigungsklausel enthalten, die auch den Auskunftsanspruch in der konkreten Form, also bezogen auf den damit verbundenen Sachverhalt, umfasse. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Gerichtsvergleich zur Sache ArbG Mainz – 3 Ca 527/22 – vom 04.10.2022 bereinigte das dortige Verfahren. Hierin waren u.a. die Auskunftsanforderung des Berufungsklägers nach Art. 15 DSGVO vom 23.05.2022 nebst einer Geldentschädigung i.H.v. 5.000,00 € begehrt, wobei letzteres durch Schriftsatz vom 23.09.2022 hälftig auf einen „DSGVO-Verstoß“ wegen Internet-Beibehalts des Berufungskläger-Fotos und -Namens bezogen war und weiter noch hälftig auf die Nichtbehandlung des Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO (ebd. S. 11 ff. = Bl. 269 ff. d.A. ArbG Mainz – 3 Ca 527/22 -). Mit Ziffer 3. des geschlossenen Vergleichs regelten die Parteien die Bereinigung des Firmen-Internetauftritts von den bezeichneten Daten des Berufungsklägers und vereinbarten zudem eine Zusicherung der DSGVO-Beachtung „weiterhin“. Mit Vergleichsziffer 5. wurden 2.100,00 € Geldentschädigung hinsichtlich „der vom Kläger geltend gemachten Datenschutzverletzungen“ ausbedungen, und zwar „insgesamt“. Mit Vergleichsziffer 6. stellten die Parteien mittels Einleitungssatzes auch die Erledigung der Streitgegenstände des Verfahrens 3 Ca 527/22 klar. Weiter regelten sie anschließend zudem auch noch eine abschließende Erledigung sämtlicher arbeitsvertraglicher Gegenstände, gleich ob bekannt oder unbekannt…

Vorliegend blieb von einer abschließenden Erledigung datenbezogen erhobener Ansprüche allenfalls die mit Ziffer 3. vereinbarte Beseitigung einer Bildveröffentlichung unter Namensnennung von der Abgeltung vollzugsoffen, denn sie hatte ja erst noch zu geschehen. Das dabei „weiterhin“ erklärte Einhalten von DSGVO-Vorschriften wegen der Berufungsklägerdaten sicherte ersichtlich den etwaigen Löschungszustand in Gestalt auch nicht noch sonstiger Weiterverarbeitungen ab. Über den erhobenen Auskunftsanspruch fehlen dem Vergleichstext dagegen jegliche Anhalte, dass dieser noch irgendwie hätte am Leben erhalten sein können oder sollen. Die Sprachwendung „weiterhin“ hieß und heißt gerade nur soviel wie „außerdem“ oder „künftig“/“in Zukunft“ (Wahrig, Wörterbuch der Deutschen Sprache, 3. Aufl. 2016, Stichwort „weiterhin“). Zumal prozessvergleichsweise aufgenommen sind „Wohlverhaltenserklärungen“ wie hier mit Vergleichsziffer 3 Satz 2 normiert auch als Verzichtsausdruck auf die gesetzlichen Sanktionssysteme wegen des bereits geschehenen aufzufassen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 2 W 59/11 – zu I A 2 b der Gründe). Mit Vergleichsziffer 5. wurden alsdann auch ausdrücklich alle „geltend gemachten Datenschutzverletzungen“ mit „insgesamt“ 2.100,00 € Entschädigung abgehandelt. Schon die Mehrzahl von Verletzungen und das Betonen des „insgesamt“ zeigt die hier gemeinte und gewollte Korrespondenz zur gerichtlichen Geltendmachung von einerseits Bild-/Namens- und andererseits eben auch DSGVO-Auskunftsansprüchen gleichermaßen auf.

cc) DSGVO-Auskunftsansprüche Arbeitnehmender sind lebensvorgangsgemäß mit deren Arbeitsverhältnis verknüpft. Zwar treffen die DSGVO und deren Erwägungsgründe keine unmittelbare Aussage über die Möglichkeit eines Verzichts auf die in der Verordnung niedergelegten Rechte, jedoch folgt die Verzichtsmöglichkeit aus dem Wesen des Datenschutzrechts selbst: Wie es den Betroffenen nach Art. 7 und 4 Abs. 1 Nr. 11 DSGVO nämlich freisteht, in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuwilligen (und diese Einwilligung bereits in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 GRCh genannt ist und ein Konzept der Einwilligung als Grundpfeiler des Datenschutzes annehmen lässt), so folgt dem Prinzip der Selbstbestimmung zwangsläufig auch die Möglichkeit, über Fragen der zulässigen Datenverarbeitung gleichermaßen selbst zu bestimmen und damit auch über einen noch offenen Auskunftsanspruch zu disponieren (der ja nur einen Einblick in das Ergebnis der – selbstbestimmten – Datenverarbeitung ermöglicht; OVG Saarland, Urteil vom 13.05.2025 – 2 A 165/24 -; ähnlich [wohl] VG Ansbach, Urteil vom 03.05.2024 – AN K 21.00653 – zit. nach www.lda.bayern.de/media/baylda_report_14.pdf; Fuhlrott, ArbRAktuell 2025, 471; Fuhlrott/Garden NZA 2021, 530, 535; Meinking-Rühling CB 2025, 484; Riesenhuber, in: Wolf/Brinck/von Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Ed. 01.11.2025, § 26 BDSG Rn. 214; Sorber/Knoepfler, BB 2025, 2740, 2743). Vorliegend sind ausreichende Konkretisierungen und Transparenzen zudem dadurch abgesichert, dass der konkret erledigte Anspruch ja bereits selbst verfahrensgegenständlich war (vgl. insofern etwa Lembke, NZA-RR 2026, 14, 15). Außerdem betrafen die Vergleichsziffern 3 und 5 ja die materiellen Ausgleiche wegen des Datenschutzes unter sanktionenverzichtender Wohlverhaltenserklärung bereits…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West