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OLG Frankfurt a.M.: Bietet ein Unternehmen Leistungen im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen Google-Bewertungen im Rahmen des sog. Reputationsmanagements an, so unterfallen diese Leistungen unterfallen dem Rechtsdienstleistungsgesetz

In der Folge muss daher nach Ansicht des Gerichts auch eine Erlaubnis nach § 2 I RDG vorliegen. So äußert sich das Gericht in einem Verfahren in seinem Urteil vom 19. März 2026 (Az.: 16 U 2/25) zwischen einem Unternehmen, dass entsprechende Leistungen anbietet, und einer Rechtsanwaltskanzlei. Diese hatte auf ihrer Internetseite folgende Darstellung veröffentlicht (Zitat aus dem Urteil):

„Denn oftmals gibt es gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung der A GmbH. ( … ).“

Das Gericht sah darin keine unzulässige Behauptung und sprach den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 I 2 analog, 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I i.V.m. Art. 19 III GG wegen einer Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts nicht zu. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Nach den überzeugenden Ausführungen des OLG Hamburg (o.a.O. insb. Rz. 68 ff. des Urteils) stellt die von der Klägerin angebotene Leistung, dass sie bei Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, „den notwendigen Schritt zu unternehme(n), um sie bei Google zu melden und zu beanstanden“ eine erlaubnispflichtige Tätigkeit dar.

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Das von der Klägerin angebotene Vorgehen setzt hinsichtlich der Löschung negativer Bewertungen eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG voraus. Sie bietet an, dass sie Maßnahmen bei Bewertungen, die gegen die Richtlinien – gemeint offenbar: Richtlinien von Google – verstoßen, einleitet. Die Feststellung, ob eine Bewertung, die gegen diese Richtlinien verstößt oder auch sonst rechtsverletzend ist, erfordert regelmäßig eine juristische Prüfung. Hinzu kommt, dass sie anbietet, „den notwendigen Schritt“ zu unternehmen, um die Bewertung „bei Google zu melden und zu beanstanden“. Dies ist aus der Sicht eines Empfängers der Erklärung trotz der Wendung, dass sie (nur) „den notwendigen Schritt“ dahin unternehme, dahin zu verstehen, dass sie die entsprechende Bewertung bei Google meldet, also das Beanstandungsschreiben oder die Online-Meldung verfasst. Denn Anhaltspunkte dafür, dass sie dies einem Dritten überlässt, fehlen gänzlich. In diesem Fall wäre eine Regelung oder ein Hinweis dazu zu erwarten, wer die Kosten dafür trägt. Auch die Ausarbeitung eines solchen Schreibens bzw. einer solchen Meldung setzt regelmäßig eine juristische Prüfung voraus. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Rechtsdurchsetzung, die eine Prüfung des Einzelfalls voraussetzt (OLG Hamburg o.a.O. Rz. 70). Die beiden angebotenen Tätigkeiten gehen damit über eine reine Botenleistung hinaus. Dem steht nicht der Vortrag des Klägervertreters im Termin entgegen, dass die Klägerin nur nach dem Kundenkontakt frage, und, wenn keiner bestanden habe, die mit einer kurzen Meldung („Wir bestreiten den Kundenkontakt.“) an Google weiterleite, wobei sie die Rechtsprechung dazu beifüge. Zum einen kommt es für die Äußerung darauf an, was die Klägerin anbietet und nicht darauf, was sie dann tatsächlich ausführt. Nach den Angaben im Telefongespräch, wonach „Reputationsmanagement für Negativbewertungen“ umfasst sei (Audiomitschnitt Anlage K 8) und der Angabe in ihrer „Leistungsmappe“, wonach sie bei Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, den „notwendigen Schritt“ unternehmen, „sie bei Google zu melden und zu beanstanden“ ist eine derartige Einschränkung jedoch nicht zu entnehmen. Zum anderen zeigt die Nachfrage, ob ein Kontakt stattgefunden habe und die Beifügung der Rechtsprechung dazu, dass gleichwohl eine Rechtsprüfung stattfindet, mag sie auch einfach gelagert sein.

Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie über eine Erlaubnis nach dem RDG verfügt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine nach § 3 RDG nicht zulässige Rechtsdienstleistung anbietet. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorträgt, dass sie keine Dienstleistungen anbiete, die sie „aus rechtlichen Gründen“ nicht ausführen dürfe. Denn aus der von ihr selbst vorgelegten „Leistungsmappe“ (Anlage K 9) ergibt sich das Angebot jenes Teils des Reputationsmanagements, das erlaubnispflichtig ist. Sie trägt auch nicht vor, dass sie bei Telefonanrufen, diese konkrete Leistung ausnimmt. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Mitschnitt des Gesprächs mit dem Zeugen B Anlage K 9. Darauf, ob die Klägerin die Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstoßen, tatsächlich identifiziert und an Google meldet, kommt es nicht an. Die Äußerung ist im Kontext des Absatzes, der von einem „zugesagten Dienstleistungspaket“ spricht, dahin allein zu verstehen, dass die Klägerin etwas zusage, was nicht ausführbar sei.

Darunter fällt auch eine aus Rechtsgründen nicht ausführbare Leistung. Zwar heißt es wörtlich, dass oftmals „keine tatsächlich ausführbare Leistung(en)“ angeboten würden. Dies ist aus der Sicht eines durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Lesers aber nicht dahin zu verstehen, dass lediglich äußere tatsächliche Hindernisse gemeint sind. Umfasst sind damit auch Leistungen, die die Klägerin aus rechtlichen Gründen nicht erbringen darf.

Soweit die Äußerung dahin geht, dass es „oftmals“ keine ausführbare Leistung gebe, wird dem schon dadurch genügt, dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Telefonaten ein „Reputationsmanagement“ anbietet, welches im Sinne ihres Leistungskatalog („Leistungsmappe“) stillschweigend oder ausdrücklich auch die Identifizierung und Beanstandung von gegen die Richtlinien von Google verstoßenden Bewertungen umfasst. Dafür spricht schon, dass die Klägerin unstreitig, wie vom Zeugen C bekundet, einen vorgefertigten „Gesprächsleitfaden“ verwendet…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West