So das Gericht in seinem Beschluss vom 1. April 2026 (Az.: AN 14 K 26.1164), mit dem sich das Gericht in einer Rechtssache für unzuständig erklärte. In dem Rechtsstreit war durch den Kläger ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz wegen einer rechtswidrigen Speicherung seiner personenbezogenen Daten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend gemacht worden. Das Gericht sieht keinen Anspruch auf Amtshaftung und daher auch keine Zuständigkeit. In den Entscheidungsgründen des Beschlusses für das Gericht unter anderem aus:
„…Der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO ist kein Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 Satz 2 GG, sodass eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht gegeben ist (vgl. BFH, B.v. 28.6.2022 – II B 93/21 –, juris Rn. 14 ff.; BSG, B.v. 6.3.2023 – B 1 SF 1/22 R –, juris Rn. 19 ff.; VG Stuttgart, U.v. 20.6.2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 23 ff.; VG Osnabrück Verweisungsbeschluss v. 12.12.2025 – 7 A 230/25, BeckRS 2025, 36628 Rn. 13 ff.).
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, wonach Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt, von der Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst sind. Insoweit ist das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien, insbesondere des Klägers (§§ 253 Abs. 3, 495 ZPO), wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zukommt, diese aber für das Gericht nicht bindend sind (vgl. Wendtland in BeckOK ZPO, 59. Ed. Stand: 1.12.2025, § 3 Rn. 1)…“
