So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (Az.: 9 U 124/24) in einem Rechtsstreit, in dem unter anderem auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Das Gericht sprach diesen Anspruch wegen des Kontrollverlustes über personenbezogene Daten zu und begründet unter anderem wie folgt in den Entscheidungsgründen des Urteils:
„…Sofern ein Schaden allein im Kontrollverlust besteht, sind die Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten, auch aus Art. 9 DSGVO (EWG 75 DSGVO), deren typischerweise zweckgemäße Verwendung, die Art des Kontrollverlusts (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), die Dauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle etwa durch Entfernung einer Veröffentlichung aus dem Internet oder Änderung des personenbezogenen Datums, z. B. in Form eines Rufnummernwechsels oder einer neuen Kreditkartennummer zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 99, juris).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Eingriff seit knapp acht Jahren kontinuierlich erfolgt und nur die Beklagte als „Spion“ im Hintergrund weiß, welche Daten in welchem Umfang tatsächlich verarbeitet wurden, die Klagepartei mithin im Ungewissen ist, über welche Daten die Beklagte verfügt und wie sie diese verarbeitet und an wen sie sie weitergibt. Diese Unwissenheit schafft Unsicherheit.
cc) Im Kern geht es also um den Schutz der Verhaltensfreiheit des Einzelnen und damit um eine Vorverlagerung des Freiheitsschutzes auf die Stufe der Persönlichkeitsrechtsgefährdung. Wenn der Einzelne damit rechnen und befürchten muss, dass sein Handeln registriert wird, wird er davon Abstand nehmen – erst recht, wenn er negative Folgen hierdurch befürchtet und vom Schlimmsten ausgehen muss. Es kommt zu einem Einschüchterungseffekt; gewissermaßen setzt beim Einzelnen die „Schere im Kopf“ an. Dies gilt aber nicht nur, wenn ihm unmittelbar Nachteile drohen. Wenn andere sich aufgrund von Informationen bereits ein festes Bild über den Einzelnen gemacht haben, ist der Einzelne in seiner Fähigkeit eingeschränkt, selbst zu entscheiden, wie er sich anderen gegenüber darstellen möchte und seine Selbstdarstellung gegenüber Dritten vielleicht im Leben auch einmal vollständig neu zu konstruieren. Damit ist keine Garantie verbunden, dass ihm eine Selbstdarstellung so gelingt, wie er es möchte; die Rahmenbedingungen müssen ihm aber zumindest die Chance geben.
In dieser Situation befindet sich die Klagepartei. In ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat hat sie angegeben, ihr Nutzungsverhalten wegen der von ihr relativ spät erkannten Datenverarbeitung stark geändert zu haben, sehr vorsichtig im Internet zu agieren und nur noch Seiten aufzuschlagen, von denen sie glaubt, diese seien vertrauenswürdig. Dabei sei ihr allerdings klar, dass sie sich über die Vertrauenswürdigkeit irren könne, was bei ihr umso größere Verunsicherung hervorrufe. Für sie sei Datenschutz angesichts ihrer (ehemaligen) beruflichen Verantwortung bei der Bundeswehr sehr hoch angesiedelt. Sie müsse sich noch immer schlichtweg auf die Einhaltung des Datenschutzes verlassen können…
ee) Für die Höhe des angemessenen Schadensersatzes bei Kontrollverlust bzw. dessen Befürchtung wegen Datenschutzverstößen zieht der Senat vergleichsweise das Urteil des EuG vom 8. Januar 2025, T-354/22 (400,00 EUR); das Urteil des BGH vom 18. November 2024, VI ZR 10/24 (100,00 EUR); das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Mai 2019, 2 Sa 214/18 (2.000,00 EUR); das Urteil des OLG Koblenz vom 18. Mai 2022, 5 U 2141/21 (500,00 EUR); das Urteil des OLG Dresden vom 30. November 2021, 4 U 1158/21 (5.000,00 EUR); das Urteil des OLG Hamburg vom 10. Januar 2024, 13 U 70/23 (4.000,000 EUR) sowie die Urteile des OLG München vom 18. Dezember 2025, 14 U 1314/25 e (500,00 EUR), 14 U 2300/25 e (750,00 EUR), 14 U 1068/25 e (750,00 EUR) und 14 U 881/25 e (250,00 EUR) heran.
Der Senat hält in diesem individuellen Fall ein Schmerzensgeld von 1.200,00 EUR für angemessen. Die Beeinträchtigungen sind primär höchstpersönlicher Natur und kommen körperlichen Beeinträchtigungen nicht nahe. Der Senat berücksichtigt dabei die Zeitdauer der ungehinderten Datensammlung, auch in den USA ohne angemessenes Rechtsschutzniveau, bis zur Implementierung des Abonnements und der Möglichkeit, Werbung über Cookies abzulehnen. Für diesen Zeitraum – mehr als fünf Jahre seit Inkrafttreten der DSGVO – hat die Beklagte sämtliche Daten einschließlich sensibler Daten, die die Klagepartei mit Drittwebseiten, die die Meta Pixel implementiert hatten, ungehindert und ungefiltert und ohne Zustimmung der Klagepartei in nicht gekannter Menge verarbeitet, obwohl ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 DSGVO nicht vorlag. Eine Kontrolle über die eigenen Daten hatte die Klagepartei nicht mehr.
Für den Zeitraum ab dem 3. November 2023 lässt sich – worauf die Beklagte zu Recht verweist – ein konkreter Kontrollverlust nicht nachweisen. Denn mit den Cookies war es, worauf das Bundeskartellamt mit der Fallstudie vom 9. Oktober 2024 hinweist (dort S. 2 ff., B6-22/16), möglich, Nutzungsdaten separat zu halten und die Nutzer zu befähigen, über den Menü-Punkt „Cookies verwalten“ einzustellen, dass ihre Daten bei Nutzung eines Dienstes der Beklagten nicht zusammengeführt werden. Außerdem ist nicht konkret feststellbar, in welchen Fällen die Klagepartei tatsächlich Cookies abgelehnt oder aus Zeit- und Bequemlichkeitsgründen, wie sie in der mündlichen Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, angenommen hat. Nichtsdestotrotz verbleibt die Befürchtung eines Kontrollverlustes. Die Klagepartei hat in ihrer informatorischen Anhörung hierzu ausgeführt, sie wisse nicht, was mit ihren Daten passiere. Es sei für sie undurchschaubar, in welchem System ihre Daten landen würden, weshalb sie bereits ihre IP-Adresse verschleiere, aus Sorge, ihre Daten würden missbraucht. Außerdem habe sie ihr Surfverhalten umgestellt und nutze nur – vermeintlich – sichere Seiten.
Insgesamt rechtfertigt sich für den umfassenden, über fünf Jahre andauernden Kontrollverlust und die mehr als zweijährige Befürchtung eines umfassenden Kontrollverlusts ein individuelles Schmerzensgeld i. H. v. 1.200,00 EUR…“
Hinweise des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt worden ist.
Zudem ist am 5. Februar 2026 in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ebenfalls ein Urteil ergangen (Az.: 9 U 44/25).
