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OLG Frankfurt a.M.: qualifizierter Verbraucherschutzverband kann in Berufungsverfahren neben Ansprüchen aus UWG auch neu dann Ansprüche aus UKlaG zu demselben Sachverhalt geltend machen

So das Gericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az.: 6 U 8/25) in einem Rechtsstreit, der von der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. geführt wird. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Da das Oberlandesgericht einerseits für Ansprüche nach UWG in der Berufungsinstanz und andererseits für Ansprüche nach UKlaG erstinstanzlich (ausschließlich) zuständig ist, ist dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, das Berufungsverfahren um Ansprüche nach UKlaG zu erweitern. Die Voraussetzungen nach § 533 ZPO wären vorliegend gegeben; die Erweiterung wäre sachdienlich und könnte auf dieselben Tatsachen gestützt werden, die der Entscheidung über die Berufung hinsichtlich der UWG-Ansprüche ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind. Selbiges gilt für die Voraussetzungen nach § 260 ZPO, insbesondere im Hinblick auf dieselbe Prozessart, der nicht entgegenstünde, dass der Senat für UWG-Ansprüche zweit- und für UKlaG-Ansprüche erstinstanzlich zuständig ist. Die Einschränkung des § 260 ZPO verfolgt den Zweck, dass in einem Prozess nicht Klagen miteinander verbunden werden sollen, deren Verfahrensregeln derart gravierende Unterschiede aufweisen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist. Ein solcher wesentlicher, eine Prozessverbindung hindernder Unterschied zwischen Verfahren ist etwa anzunehmen, wenn für die Rechtsmittel gegen die Entscheidung über verschiedene Klageanträge unterschiedliche Instanzenzüge gegeben sind (vgl. BGH, Urteil v. 28.11.2001 – VIII ZR 75,00, NJW 2002, 751 – juris Rn. 20 ff.). Rechtsmittel für die hiesige Entscheidung sowohl nach UWG als auch nach UKlaG wäre jedoch übereinstimmend die Revision zum Bundesgerichtshof. Auch die vom Senat anzuwendenden Verfahrensregeln, namentlich in der Ermittlung der Tatsachengrundlage, wären – da es sich, wie dargelegt, um dieselben zugrunde zu legenden Tatsachen handelt, §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO, 533 ZPO – gleichlaufend…“

Hinweis des Autors:

Ob die zugelassene Revision zum BGH eingelegt wird oder wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West