So das Gericht in seinem Urteil vom 6. November 2025 (Az.: 6 U 40/25) in einem Rechtsstreit. Nach der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung sieht das Gericht den Verstoß gegen das HWG und dort § 11 I 3 Nr. 1 HWG als gegeben an. In der Pressemitteilung heißt es unter anderem:
„…Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform…“
