So unter anderem das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 15. Juli 2025 (Az.: 4 U 11/25) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit und Berufungsverfahren. Nach dem Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen. Streitig war eine Vertragsstrafeforderung aus einer Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2015, gegen die im Jahr 2024 durch den vertraglich verpflichteten Unterlassungsschuldner verstoßen worden war. Das Gericht führt in den Gründen des Beschlusses unter anderem folgendes aus:
„,,,Nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UWG, der auch auf die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach dem sog. Neuen Hamburger Brauch anzuwenden ist (vgl. Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13a UWG (Stand: 05.06.2024), Rn. 9), sind bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Abs. 1 UWG als Umstände zu berücksichtigen die Art, das Ausmaß und die Folgen der Zuwiderhandlung (Nr. 1), die Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens (Nr. 2), die Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten (Nr. 3) und das wirtschaftliche Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen (Nr. 4). Daneben ist nach der weiterhin anwendbaren Rechtsprechung des BGH auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz abzustellen (vgl. BGH GRUR 1994, 146 Rn. 20 f. – Vertragsstrafebemessung; KG, Beschluss vom 9.12.2021 – 5 U 151/19 – Optimiere Deinen Schlaf, GRUR-RR 2022, 383 Rn. 34-37, beck-online). Gemessen hieran hält die Festsetzung der Vertragsstrafe auf 6.000,00 € der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB stand.
Dabei ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass nach der Gesetzesbegründung zu § 13a UWG jedenfalls dann keine nur unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn – wie hier – angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen ist (vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 34; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13a Rn. 9; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13a UWG (Stand: 05.06.2024), Rn. 13). Unstreitig handelt es sich bei der Beklagten um ein besonders marktstarkes Unternehmen, das aufgrund seines umfangreichen bundesweiten und sogar internationalen Filialnetzes (mit 2.200 Verkaufsstellen allein auf dem deutschen Markt) jedenfalls in Deutschland allgemeine Bekanntheit genießt und bspw. im Jahr 2023 einen Umsatz von 15,1 Milliarden Euro erwirtschaftet hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Werbemaßnahmen im Internet aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit stets eine besondere Reichweite haben, so dass die gesteigerte Gefahr bestand, dass eine erhebliche Anzahl von Internetbesuchern die Werbeaussage zur Kenntnis nehmen, was wiederum eine erhebliche Nachahmungsgefahr begründet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Zuwiderhandlung der Beklagten eine Irreführung von Verbrauchern darstellt und es sich bei Art. 72 Biozid-VO ausweislich des Erwägungsgrundes 3 der Biozid-VO um eine Regelung handelt, die ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier – darunter vor allem besonders vulnerable Gruppen wie Schwangere und Kinder – sowie für die Umwelt gewährleisten soll. In einem solchen Bereich wiegen Rechtsverletzungen stets besonders schwer. Danach sprechen bereits Art und Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie die Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten gegen eine zu niedrige Bemessung der Vertragsstrafe.
Danach erschient bereits aufgrund der vorerwähnten Umstände eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € nicht unbillig. Denn bereits im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung – von einer solchen kann aufgrund der marktstärke der Beklagten im Streitfall nicht mehr ausgegangen werden – lässt sich die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe von 2.500,00 € bis 10.000,00 € bemessen, geringere Beträge reichen zum Erzielen der mit der Vertragsstrafe zuvorderst bewirkten Abschreckung vor weiteren Verstößen nicht aus und sind allenfalls bei einer Geschäftstätigkeit im – hier unstreitig nicht vorliegenden – wirtschaftlichen Bagatellbereich akzeptabel (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 5 U 3/20 –, Rn. 34, juris; OLG Celle, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 13 W 77/13 –, Rn. 10, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009 – 1 W 37/09, juris Rn. 9; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13a UWG (Stand: 05.06.2024), Rn. 5)…“
