So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 9. September 2025 (z.: 4 U 464/25) in einem Gerichtsverfahren, in dem verschiedene Ansprüche rund um einen Upload eines solchen Fotos durch den Kläger geltend machten worden waren. Das Gericht sieht grundsätzlich die Möglichkeit eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und führt zur Begründung unter anderem aus:
„…Der Beklagte hat biometrische Daten des Klägers (Gesicht und Oberkörper) sowie Standort, Tag und Uhrzeit einschließlich Daten zum Fahrzeug, in dem sich der Kläger befand, auf den Server der Falschparker-App hochgeladen. Diese Daten waren über einen Zeitraum von zumindest rund eineinhalb Jahren im Internet zugänglich und dort abrufbar, wenn auch nicht allgemein öffentlich, sondern beschränkt auf einen mit dem Vorgang befassten, aber unbestimmten Personenkreis bei der Bußgeldbehörde sowie auf weitere Personen, die Zugang oder Kenntnis von der URL oder Zugang zum Mobiltelefon des Beklagten hatten bzw. haben. Mit diesen Daten sind weitere Daten wie der Name des Klägers ermittelt und zumindest einem Teil dieses Personenkreises bekannt geworden. Ferner hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, seine Daten seien auf den Server der Betreiber der App hochgeladen und dort weiterverarbeitet worden. Wer dort Zugang zu den Daten gehabt habe oder was damit dort passiert sei, könne er nicht konkret nachvollziehen…“
Im Streitfall wurden 100 EUR zugesprochen.
