LG Regensburg: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Scraping von personenbezogenen Daten aus der Nutzung eines Sozialen Netzwerkes

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So das Gericht mit Endurteil vom 15. April 2024 (Az.: 75 O 1040/23). Dabei wendet der Senat die Rechtsprechung des EuGH an und führt aus, dass der Schaden dargelegt und bewiesen werden muss. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem:

„…Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klagepartei schon keine ausreichend spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenständliche Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbezüglichen Informationsverhaltens zurückzuführen sein könnte.

Die Klagepartei trägt vor, dass ein Kontrollverlust hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten eingetreten sei, der als erheblicher immaterieller Schaden i. S. d. § 82 DSGVO anzusehen sei (Bl. 21 d. Akte). Zu berücksichtigen sei auch, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO durchaus erhebliche Relevanz für die weitere Durchsetzung von Forderungen aus dem streitgegenständlichen Datenschutzverstoß habe und die Klägerseite infolge der unzureichenden Auskunft in der Wahrnehmung ihrer berechtigten (Schadensersatz-) Ansprüche beschränkt werde. Selbst wenn kein eigenständiger Schaden durch die unzureichende Auskunft seitens der Beklagten angenommen werden sollte, so habe sich in jedem Fall der bereits bestehende Schaden hierdurch erheblich intensiviert. Denn die Beklagtenseite habe die Klägerseite nach dem streitgegenständlichen Vorfall völlig im Dunkeln darüber gelassen, welche ihrer personenbezogenen Daten an welche dritte Empfänger möglicherweise weitergegeben wurden. Auch konnte sie nicht konkret nachvollziehen, wie ihre Daten durch die Beklagte zur zielgerichteten Werbung benutzt worden seien (Bl. 21 d.A.).

Diese Ausführungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstellen soll, welcher über eine bloße negative Folge hinausreicht. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass er ganz viel Spam bekomme. Es sei Werbung, welche in seinem Spam-Ordner lande. Er bekomme Kreditanfragen über seine E-Mail und auch über seine Telefonnummer. Diese E-Mail-Adresse nutze der Kläger seit etwa 2010. Der Kläger fühle sich betroffen von geleakten Daten. Er könne nicht zuordnen, was er über Facebook bekommen habe, weil er Facebook kaum noch nutze. Er nutze Facebook und Instagram seit ca. einem Jahr kaum noch. Auf Facebook habe er Nachrichten erhalten und Werbeanzeigen, z.B. Krypto und Kredite (S. 2 des Protokolls vom 22.03.2024 = Bl. 196 d. Akte)…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt worden ist.