So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 30. September 2025 (Az.: 1 HK O 1943/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, dass in seinem Onlineshop Produkte unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises in einer Gegenüberstellung mit einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) beworben hatte.
Darin sah das Gericht keinen Verstoß gegen § 11 PAngV und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Es liegt insbesondere der von ihm beanstandete Verstoß gegen § 11 PAngV nicht vor, weil die von der Beklagten gewählte Darstellungsform keine Preisermäßigung darstellt und damit der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Verweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung bereits per se keine Preisermäßigung darstellt (so wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 6. März 2025 – 2 U 142/23 – Rn. 40, juris, Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, PAngV § 11 Rn. 9 zitiert nach beck-online – beide unter Bezugnahme auf BR-Drs. 669/21, Seite 40) oder insoweit auf das maßgebliche Verbraucherverständnis abzustellen ist. Entgegen der von der Klägerseite vertretenen Auffassung stellt die von der Beklagten gewählte Darstellungsform nämlich auch nach diesem Maßstab lediglich einen Preisvergleich und keine Preisermäßigung dar.
Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts einer Angabe ist zu fragen, wie der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher eine Werbung bei einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit versteht. Dies ist von den jeweiligen Umständen der Wahrnehmung und von der Bedeutung abhängig, die die beworbene Ware oder Dienstleistung für ihn hat (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 –, Rn. 22, juris). Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens, die die Kammer selbst vornehmen kann. Die Mitglieder der Kammer sind selbst das Internet nutzende Verbraucher und damit Teil der angesprochenen Verkehrskreise (BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 182/14 Rn. 11, juris).
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass sich der maßgebliche Verkehrskreis aufgrund der Tatsache, dass es sich um hochpreisige und für einen längeren Gebrauch bestimmte Wirtschaftsgüter handelt, ausführlich mit der Preisgestaltung und -darstellung auseinandersetzen wird.
Er wird aufgrund der konkreten Gestaltung zur Kenntnis nehmen, dass sich vor der durchgestrichenen Preisangabe die Buchstabenkombination UVP befindet, die er im Rahmen des Lesevorgangs von links nach rechts regelmäßig noch vor dem durchgestrichenen Preis zur Kenntnis nehmen wird. Der Verbraucher dem die gängige Abkürzung einer unverbindlichen Preisempfehlung bekannt ist (BGH I ZR 271-03 Rn. 23, juris) wird diese in einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem unmittelbar rechts daneben befindlichen, hinsichtlich Schriftbild und Größe in derselben Art und Weise dargestellten (durchgestrichenen) Preis setzen und dahingehend verstehen, dass der durchgestrichene Preis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers entspricht…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.
