So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 11. September 2025 (Az.: I ZB 6/25) in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichtes bezogen auf die Marke „Testa Rossa“, gegen die ein Automobilhersteller sus Italien wegen ähnlicher Marken vorgegangen war. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht dazu unter anderem aus:
„…Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs ist – wie das Bundespatentgericht mit Recht angenommen hat – dahin zu verstehen, dass eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht hinsichtlich Drittinteressen für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung erforderlich ist; nicht erforderlich ist allein ein Bezug zu einem konkreten Dritten. Die Rechtsbeschwerde wendet ohne Erfolg ein, selbst wenn es keinerlei negative Auswirkungen auf Dritte gäbe, wäre trotzdem eine funktionswidrige und allein deshalb bösgläubige Anmeldung einer Marke denkbar und deshalb eine Drittschädigungsabsicht nicht erforderlich. Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Funktion des durch die Marke gewährten ausschließlichen Rechts nicht nur ihre Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, gehört. Vielmehr gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2009 – C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 [juris Rn. 58] – L’Oréal u.a.). Die Anmeldung einer Marke in der Absicht, das Zeichen nicht funktionsgerecht zu nutzen, beeinträchtigt bereits ihrer Natur nach Drittinteressen. Die Marke verschafft dem Inhaber ein ausschließliches Recht und führt dazu, dass andere Wirtschaftsteilnehmer das Zeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht nutzen können. Die Anmeldung eines Zeichens in der Absicht, es nicht entsprechend den Markenfunktionen zu nutzen, führt deshalb ohne Weiteres zu negativen Auswirkungen für Dritte. Dass sich dies im Streitfall anders verhält, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie macht im Gegenteil geltend, der Markeninhaber habe bewusst das Ziel verfolgt, sich im Gegensatz zur Antragstellerin als sympathischer kleiner „David“ im Kampf mit einem übermächtigen „Goliath“ werbewirksam zu profilieren. Aus diesen Darlegungen und dem Hinweis, dass der Markeninhaber Rechtsstreitigkeiten mit verschiedenen Automobilherstellern führt, geht ohne weiteres hervor, dass die Antragstellerin eine Beeinträchtigung ihrer Interessen und derjenigen anderer Automobilhersteller für möglich hält…“