Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 tritt die jüngste Änderung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) in Kraft. Diese wurde im Bundesgesetzblatt am 27.November 2025 veröffentlicht. Für den Handel sind, sofern dieser davon betroffen ist, neue Informationspflichten umfasst, die umzusetzen sind.Allerdings gelten insoweit Umsetzungsfristen, so dass nicht zum 1. Januar 2026 gehandelt werden muss.
A. elektronische Einweg-Zigaretten
Hierfür wird der § 17 Ia ElektroG neueingefügt. Dieser lautet wie folgt:
„(1a) Vertreiber, die elektronische Einweg-Zigaretten im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, elektronische Einweg-Zigaretten, die als Altgeräte anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Einweg-Zigarette geknüpft werden“.
Diese Vertreiberpflicht gilt im Gegensatz zu anderen vom Gesetz betroffenen Produkten nicht in Abhängigkeit von Verkaufsflächen.
Zudem ist auch der Fernabsatzbereich und damit vor allem der Online-Vertrieb bzw. Onlinehandel von den Neuerungen betroffen durch eine Anpassung des Wortlautes des § 17 II 1 ElektroG.
B. Erweiterte und neue Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen
Dazu wird der § 18a ElektroG neu in das Gesetz eingefügt.
Dabei differenziert der Gesetzgeber zwischen dem stationären Handel und dem Fernabsatzhandel, also heute vor allem den Onlinehandel.
I. Anwendungsbereich
Betroffen sind nur die Vertreiber, die unter die Vorgaben des § 17 I 1 ElektroG oder des neuen § 17 Ia ElektroG fallen. Also sind die Vertreiber betroffen, die bisher auch schon der Altgeräterücknahmepflicht unterlagen oder neu die Anbieter von elektronischen Einweg-Zigaretten.
II. Einzelhandel
Für den Einzelhandel regelt der neue § 18a II ElektroG zunächst folgendes:
„Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt.“
Somit ergeben sich darstellerische Vorgaben hinsichtlich des Symbols, dass vorzuhalten ist, und auch Informationspflichten zum Rücknahmeprozess.
In der Gesetzesbegründung heißt es erläuternd:
„Absatz 2 nimmt entsprechende Konkretisierungen für den stationären Einzelhandel auf, indem das Symbol nach Anlage 3a farbig und mindestens in DIN A4 Größe zu verwenden ist, um die Wahrnehmbarkeit der Informationen zu gewährleisten. Zudem sind im Eingangsbereich Informationen zu ergänzen, wie die Rücknahme im jeweiligen Einzelhandelsgeschäft (beispielsweise „Verkaufspersonal“, „Informationstheke“ oder „Rückgabeboxen“) erfolgt.“
Hinzukommt eine weitere Pflicht nach dem neuen § 18a III ElektroG, der folgende Inhalt hat.
„Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben in ihrem Einzelhandelsgeschäft mit dem Symbol nach Anlage 3 in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind.“
Auch hier geht es um darstellerische Vorgaben.
Auch erläutert der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung seine Änderungen:
„Um bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Kenntnis über die Pflicht zur getrennten Erfassung von Elektroaltgeräten im Sinne von § 10 Absatz 1 ElektroG zu stärken, sieht Absatz 3 vor, dass Vertreiber in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort, also beispielsweise am Regal selbst, durch das Symbol nach Anlage 3 darüber zu informieren haben. Das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne nach Anlage 3 ist unmittelbar neben der Preisauszeichnung zu platzieren. Das Symbol soll in Gestalt und Schriftgröße der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.“
III. Fernabsatzhandel
Für den Fernabsatzhandel greift der neue § 18a IV ElektroG mit folgendem Wortlaut:
„Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme nach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen.“
Also auch hier die Zweiteilung in Verwendung des Symbols und den Informationspflichten, die umzusetzen sind.
IV. Anlage 3 und Anlagen 3a
Die vorgenannte Anlage 3 zum ElektroG gestaltet sich wie folgt:

Hier gibt es keine Änderungen.
Neu ist die Anlage 3a zum ElektroG, die sich wie folgt gestaltet:

V. Übergangsvorschriften
Für die dargestellten neuen Kennzeichnungspflichten gilt eine Übergangsfrist mit Ende zum Ablauf des 30. Juni 2026.
