FG Cottbus: Begehren der Vervollständigung einer nach Verurteilung erteilten Auskunft nach Art. 15 DSGVO kann nicht mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO erreicht werden

Veröffentlicht von

Es muss eine neue Klage auf Vervollständigung der Auskunft eingereicht werden. So das Gericht in seinem Beschluss vom 5. Juni 2025 (Az.: 16 S 16127/25)

„…Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der titulierte Anspruch aus Auskunft bereits erfüllt und kann daher nicht mehr mit den Zwangsmitteln des § 888 ZPO erzwungen werden. Die Auskunft des Schuldners (des Finanzamts) war ernst gemeint und ist nach dem gesamten Erscheinungsbild die beabsichtigte Auskunft im Gesamtumfang, sie ist auch nicht äußerlich unvollständig…

Ergänzend ist zu verweisen auf die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 14.01.2025 IX R 25/22, NJW 2025, 995, BFH/NV 2025, 543, juris Rn. 53, und vom 11.03.2025 IX R 24/22, juris Rn. 47). Danach besteht bei unvollständigen Auskünften ein materieller Anspruch auf ergänzende Auskunft. Ein solcher wäre aber in einem Hauptsacheverfahren (neue Klage) geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO. Ein solches neues Hauptsacheverfahren, nicht das Vollstreckungsverfahren, ist mithin der richtige Ort, um zu klären, ob die Auskunft vollständig war bzw. ob und ggf. welchen weiteren Anspruch auf (ergänzende) Auskunft der Gläubiger hat…“

Hinweis des Autors:

Am gleichen Tag erging ein weiterer Beschluss des Gerichts zum Az.: 16 S 16126/25. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Beschwerde beim BFH eingelegt wurde, die unter dem Az.: IX B 55/25 geführt wird.