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Nutzung einer privaten Telefonnummer eines Beschäftigten für dienstliche Anrufe nur mit Rechtsgrundlage nach Datenschutzrecht

Eine solche kann eine ausdrückliche Einwilligung sein. Keinesfalls ist aber z.B. die Angabe in Bewerbungsunterlagen ausreichend. Anschauliche Beispiele, wie nicht vorgegangen werden sollte, finden sich im Jahresbericht für das Jahr 2023 der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

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