So hat es das Gericht gemäß Pressemitteilung vom 27. September 2023 in einem Urteil vom gleichen Tage (Az.: IV ZR 177/22) entschieden. Gemäß Angaben aus der Pressemitteilung sieht das Gericht in der Gesamtheit der Dokumente bereits keine personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 DSGVO. Hier der Link zur Pressemitteilung:https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023164.html

BGH: kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen aus Art.15 DSGVO gegenüber einer privaten Krankenversicherung
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