So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2026 (Az.: 2 W 23/26). Das Gericht führt in einem Ordnungsmittelverfahren, in dem für den Unterlassungsschuldner eine einstweilige Verfügung bestand und über den der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden war, unter anderem folgendes in dem Entscheidungsgründen aus:
„…Allerdings ist das Verfahren nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Auf das Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO wirkt sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aus (Cepl in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2022, § 240 ZPO Rn. 8). Durch das Verfahren muss die Insolvenzmasse wenigstens mittelbar betroffen sein, woran es bei nicht vermögensrechtlichen Unterlassungsansprüchen indes fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 – V ZR 295/16, juris Rn. 7). Handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung, weil kein Vermögensanspruch gegen den Schuldner geltend gemacht wird, kann ein Ordnungsgeld während des Insolvenzverfahrens verhängt werden (Piekenbrock in: Beck-online Großkommentar, Stand: 01.03.2026, § 890 ZPO Rn. 35). Unterlassungsansprüche sind keine Insolvenzforderungen und eignen sich auch nicht zur Aufnahme in die Insolvenztabelle (Kammergericht, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 5 W 5591/99, juris Rn. 8). Sie unterliegen nicht dem Vollstreckungsverbot des § 89 Absatz 1 InsO (Mock in: Uhlenbruck, 16. Aufl. 2025, InsO § 89 InsO Rn. 24). Soweit Vollstreckungsmaßnahmen noch vorgenommen werden können, besteht unter Abwägung der beiderseitigen Interessen kein Bedürfnis für eine Unterbrechung des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – VII ZB 25/05, juris Rn. 11). Die Unterlassungsansprüche tangieren auch nicht den Zweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, der durch Verhinderung eines Sonderzugriffs einzelner Gläubiger auf die Masse erreicht werden müsste. Erst die Durchsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes hat einen Einfluss auf das Schuldnervermögen (Haberzettl NZI 2022, 721 f.). Insoweit handelt es sich um nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 InsO).
Aus der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Demnach soll das Verfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen sein, wenn die Parteien über eine Pflicht des Betroffenen zur Zahlung von Ordnungsgeld streiten, weil es sich hierbei um eine nachrangige Insolvenzforderung handele (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – I ZB 72/17, juris Rn. 9). Vorliegend geht es allerdings nicht um die Zwangsvollstreckung eines Ordnungsgeldes, sondern um die Zwangsvollstreckung eines Unterlassungsanspruchs. Auch das verhängte Ordnungsgeld, das einen Zahlungsanspruch des Staates begründet, ändert nichts daran, dass der durchzusetzende Unterlassungsanspruch dem Verbot der Einzelvollstreckung (§ 89 InsO) nicht unterfällt (Kammergericht, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 5 W 5591/99, juris Rn. 8).
Da es sich nicht um ein massebezogenes Verfahren handelt, wird die Beklagte nicht kraft Amtes durch die Insolvenzverwalterin vertreten (zur Abgrenzung: BayObLG, Beschluss vom 17. März 2025 – 101 W 136/24 e, juris Rn. 45)…“
