So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 7.Mai 2026 (Az.: 6 U 88/25) in einem urheberrechtlichen Rechtsstreit. Das beklagte Unternehmen hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben für die Darstellung eines Fotos auf der Titelseite einer Zeitschrift. Diese Zeitschrift war nach Abgabe der Unterlassungserklärung weiterhin in der Zeitschriften-App „Readly“ abrufbar. Aufgrund dessen konnte der Kläger einen erneuten Unterlassungsanspruch geltend machen sowie eine Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung. Das Gericht geht von einer schuldhaft verwirkten Vertragsstrafe aus. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen unter anderem:
„…Auch steht es der Annahme eines Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung nicht entgegen, dass dieser auf der Plattform „Readly“ geschehen ist, hinsichtlich derer die Beklagte auch in der Berufungsbegründung meint, sie sei für deren Handlungen nicht verantwortlich (S. 6, Bl. 102 d.A.).
Denn die Auslegung der Unterwerfungsvereinbarung ergibt auch insoweit, dass die Veröffentlichung über „Readly“ ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne der von der Beklagten übernommenen Unterlassungsverpflichtung darstellt, weil die Beklagte hiernach nicht nur eine bloße Nicht-Wiederholung der Rechtsverletzung schuldete, sondern sie auch Handlungspflichten trafen.
Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs erforderlich sind. Der Schuldner eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nur verpflichtet, auf selbstständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit – gegebenenfalls weiteren – Verstößen ernstlich rechnen muss (vgl. BGH GRUR 2019, 292, 295 Rn. 41 – Foto eines Sportwagens).
So liegt es, wie im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung näher dargestellt (LGU S. 14 f., Bl. 162 f. LGA), auch im Streitfall. Dabei kann offenbleiben, ob die Plattform „Readly“, auf der die Veröffentlichung der Inhalte der Beklagten erfolgt, als „selbstständig handelnder Dritter“ ansehen ist, wogegen sprechen kann, dass diese – unstreitig – der einzige digitale Veröffentlichungsweg ist, auf dem die Beklagte ihre Inhalte bereitstellt. Deshalb könnte manches dafür sprechen, dass die Veröffentlichung auf „Readly“ bereits aus diesem Grund der Beklagten zuzurechnen ist, weil „Readly“ gleichsam als deren „verlängerter Arm“ agiert, indem die Beklagte die Online-Veröffentlichung von Print-Titeln „ausgelagert“ hat. Jedenfalls aber hat der Kläger durch Vorlage der entsprechenden Werbung von Readly (Anlage K8, Bl. 85 LGA) dargelegt, dass eine Veröffentlichung von Verlagsinhalten eine Vereinbarung mit ebendiesen Verlagen voraussetzt („Werden Sie jetzt ein Teil der Magazin-Flatrate“; „Wir nehmen nur kostenpflichtige Magazine … in unser Programm auf“) und dass diese in mehrfacher Hinsicht, nämlich in Gestalt einer zusätzlichen Vergütung anhand der Digitalveröffentlichung und einer – für die Anzeigenpreise relevanten – Reichweitenerhöhung ihrer Titel profitieren („Zusätzliche Digitalumsätze“, „Höhere Auflage“, „Bei Readly gelesene Ausgaben als ePaper meldefähig“).
Aus den genannten Gründen kam der Beklagten das Handeln von „Readly“ mindestens wirtschaftlich zugute und musste sie damit rechnen, dass „Readly“ die von ihr selbst (der Beklagten) zugelieferten Titel auch nach deren Remittierung im Printbereich weiter veröffentlichte, wozu auch die weitere öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken gehörte, an denen die Beklagte kein Nutzungsrecht erworben hatte. In diesem Fall traf die Beklagte sowohl nach dem Gesetz als auch nach der entsprechend auszulegenden Unterlassungsvereinbarung nach deren Unterzeichnung die Pflicht, auf „Readly“ zum Zwecke der Entfernung der rechtsverletzenden Ausgabe bzw. zur Schwärzung des unberechtigt genutzten Bildes einzuwirken. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont musste die Beklagte auch davon ausgehen, dass der Kläger unberechtigte Veröffentlichungen seines Lichtbildes, die sich aus Online-Veröffentlichungen ihrer Zeitschriften-Titel ergaben, als von der Unterlassungspflicht erfasst ansehen wollte.
Dieser Pflicht ist sie nicht bzw. erst im Rechtsstreit nachgekommen.
Soweit die Beklagte meint, sie habe gleichwohl keine Handlungspflichten übernommen, weil sie in der Unterwerfungserklärung bewusst auf die Formulierung „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ verzichtet habe (S. 13 der Berufungsbegründung, Bl. 109 d.A.), überzeugt dies nicht. Insbesondere lässt sich eine solche Einschränkung auf eine hinter dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch zurückbleibende Reichweite nicht anhand der Entscheidung „Foto eines Sportwagens“ herleiten. Darin hat der Bundesgerichtshof zwar die Auslegung des dortigen Berufungsgerichts gebilligt, dass eine Erklärung, eine öffentliche Zugänglichmachung zu unterlassen, nicht das Handeln fremder Dritter umfasste, die das Foto ins Internet stellten. Indes ging es dort um einen Fall, in dem ein von dem Schuldner nicht beauftragter oder sonst mit diesem verbundener Dritter das Foto auf einer Plattform ins Internet gestellt hatte, die dies für unbekannt bleibende Nutzer ermöglichte (BGH GRUR 2019, 292, 294 Rn. 33 – Foto eines Sportwagens). Die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Abgabe der Unterwerfungserklärung enthielt klare Hinweise dafür, dass der dortige Schuldner für das bloße Dulden einer Nutzung durch unbekannte Dritte nicht einstehen wollte (BGH, a.a.O., Rn. 37 und 42).
Um eine solche Konstellation geht es im Streitfall nicht. Denn bei „Readly“ handelt es sich gerade nicht um einen losgelöst von Wissen und Wollen der Beklagten handelnden Akteur, sondern nach dem oben Gesagten um einen mit ihr verbundenen Dienstleister, dem sie bewusst zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil Inhalte zur Verfügung stellt. Dass sie auf diesen zumutbar einwirken kann, um rechtsverletzende Inhalte zu entfernen, zeigen die Geschehnisse im Streitfall, bei dem – wenn auch teilweise verspätet – beide beanstandeten Nutzungen des Lichtbildes auf „Readly“ auf Veranlassung der Beklagten beendet wurden. Eine solche Pflicht zur Einwirkung hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aber gerade als bestehend angenommen und sie lediglich von dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt abgegrenzt (BGH, a.a.O., Rn. 41)…“
