So unter anderem das Gericht in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit in Form eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in seinem Beschluss vom 14. Juli 2026 (Az.: 6 W 50/26) im Rahmen einer Entscheidung in einer sofortigen Beschwerde. Antragsteller war der Betreiber einer Ferienanlage, der sich gegen Bewertungsdarstellungen eines Unternehmens gewehrt hatte, dass auch eine Internetsuchmaschine anbietet. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:
„…Sofern die Antragstellerin zudem die Anzahl der im letzten Jahr gelöschten Bewertungen und damit die Richtigkeit des Hinweises in Abrede stellt, vermag auch dies bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Antragstellerin bestreitet nicht grundsätzlich, dass auf ihre Initiative Bewertungen gelöscht wurden, vielmehr hat sie in ihrer Antragsschrift (dort S. 11 – Bl. 12 LGA) selbst ausgeführt, die Antragsgegnerin in der Vergangenheit auf ihrer Meinung nach rechtswidrige Bewertungen hingewiesen zu haben, die dann auch gelöscht worden seien. Zwar kann der Tatbestand einer Herabsetzung bzw. Anschwärzung im Sinne von § 4 Nr. 1, Nr. 2 UWG oder aber einer Irreführung mit geschäftlicher Relevanz im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG erfüllt sein, wenn entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten eine signifikant zu hohe Anzahl an gelöschten Bewertungen angezeigt bzw. fälschlicherweise eine im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Bewertungen signifikante Anzahl an gelöschten Bewertungen angegeben wird, da dies dann gegebenenfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung des bewerteten Unternehmens im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG führen und damit den Tatbestand der Herabsetzung erfüllen kann bzw. die Behauptung dann im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG geeignet sein kann, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen sowie überdies geschäftliche Relevanz gemäß § 5 Abs. 1 UWG zu besitzen. Dies ist indes vorliegend gerade nicht feststellbar. Die Antragstellerin äußert sich nicht zur Anzahl der von ihr eingereichten Beschwerden und den daraufhin erfolgten Löschungen, sondern stellt lediglich pauschal in Abrede, dass die Angaben der Antragsgegnerin zutreffend sind. Aber auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass – wovon hier jedenfalls auszugehen ist – sie lediglich Beschwerden im einstelligen Bereich eingereicht hat, ergibt sich durch den Hinweis auf 21 bis 50 gelöschte Bewertungen im Vergleich zu der tatsächlichen Anzahl an gelöschten Bewertungen gerade auch mit Blick auf die Gesamtzahl von 5.528 abgegebenen Bewertungen eine derart geringfügige Zahlendifferenz, dass diese für den Verbraucher keine Relevanz entfalten wird. Diese Abweichung ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht geeignet, negative Auswirkungen auf das Bild der Antragstellerin und damit der ihr entgegengebrachten Wertschätzung zu haben…“
