So das Gericht in seinem Urteil vom 31. Juli 2026 (Az.: 42 O 763/25) in einem Rechtsstreit der GEMA gegen das Unternehmen, dass die KI-Anwendung „Suno“ anbietet. Gemäß den Angaben in der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung sieht das Gericht unter anderem einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG, der auch nicht durch die gesetzliche Schrankenregelung des § 44b UrhG gedeckt ist.

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