So das Gericht in seinem Urteil vom 30. Juli 2026 (Az.: I ZR 130/25), zu dem bisher die Pressemitteilung vorliegt. Unter anderem sieht das Gericht das Erfordernis, dass ein Logo zu einem Test ggf. Angaben zu den Testkriterien und subjektiven Einschätzungen, die in das Testergebnis eingeflossen sind, enthalten muss.

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