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LG Darmstadt: Verwendung einer Darstellung zu Internetbewertungen und deren Durchschnitt ist irreführend, wenn der dargestellte Durchschnittswert nicht besteht

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 16. März 2026 (Az.: 18 O 50/24).

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich von Pfandleihhäusern. Der Beklagte hatte auf der von ihm betriebenen Internetseite eine entsprechende Darstellung verwendet. Das Gericht sprach den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Es führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Der Klageantrag zu 1.d) ist begründet, da der Beklagte unstreitig mit einer unzutreffenden Durchschnittskundenbewertung geworben hat, was als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu werten ist. Der Beklagte warb damit, von den den Online-Bewertungsdienstleister Trustpilot nutzenden Bewertern eine Durchschnittsbewertung von 4,6 Sternen erhalten zu haben, obwohl die von ihm betriebenen Portale lediglich Durchschnittsbewerbungen von 3,2 Sternen bzw. 3,6 Sternen erhalten hatten. Unwahre Angaben über Kundenbewertungen sind geeignet, den Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot des Beklagten näher zu befassen und diesen daher im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. LG Bremen, Urteil vom 8.1.2025 – 9 O 345/24). In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob möglicherweise eine technische Fehlfunktion dazu geführt hatte, dass der Beklagte mit einer unzutreffenden Durchschnittsbewertung warb. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte alles Zumutbare getan hat, um technische Fehler auszuschließen bzw. zeitnah zu beseitigen. Wenn der Beklagte nicht sicherstellen kann, dass durchweg eine korrekte Durchschnittsbewertung auf den von ihm betriebenen Internetauftritten angezeigt wird, muss er letztlich davon Abstand nehmen, mit erhaltenen Durchschnittsbewertungen zu werben…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West