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OLG Frankfurt a.M.: Zwangsvollstreckung aus Urteil, dessen Unterlassungsanspruch auf zwei geschützten Marken beruht, in Form der Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht möglich, wenn Handlung nur einer Marken betrifft

So das Gericht in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Az.: 6 W 156/25) in einem Ordnungsmittelverfahren. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren war der Unterlassungsantrag durch den Antragsgegner und hiesigen Vollstreckungsgegner anerkannt worden. Der Anspruch war auf zwei Marken bezogen worden. Bei dem vermeintlichen Verstoß gegen das Anerkenntnisurteil konnte aber nur die Verletzung einer der beiden Marken als Grundlage bewertet werden. Daher sah das Gericht auch keinen Verstoß in direkter Form und auch keinen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht unter anderem aus:

„…In der Antragsschrift hat die Antragstellerin ausgeführt, das Angebot verletze die Rechte der Antragstellerin aus ihren Marken gem. Art. 9 (2) lit. a), b) und c) UMV. In Bezug auf die Aufschrift auf den T-Shirts mit dem Wortlaut „The Golfather“ in Kombination mit der Diagonalansicht eines VW Golf ergibt sich der Unterlassungsanspruch im Verhältnis zu den Verkäufern aus einer Verletzung der für Kraftfahrzeuge, d. h. Waren der Klasse 12, eingetragenen und außerordentlich bekannten Marke „Golf“, UM 751909. Diese Erwägungen gälten in gleicher Weise für die Nutzung der Zeichen „The Golfather“ und „Golf“ bzw. „Golf GTI“ in der Artikelüberschrift. In Bezug auf das Zeichen GTI schließlich könne sich die Antragstellerin wegen Warenidentität und Zeichenähnlichkeit mit der Bildmarke UM 18470387 auf Verwechslungsgefahr im engeren Sinne berufen (Art. 9 (2) lit. b) UMV).

Welcher Gesichtspunkt für die Antragsgegnerin maßgeblich war, den Unterlassungsanspruch anzuerkennen, lässt sich nicht feststellen. Sie hat den geltend gemachten Anspruch ohne nähere Begründung anerkannt. Hieraus kann sich allerdings nicht ergeben, dass die Antragsgegnerin Unterlassung im Hinblick auf beide Marken schuldet. Die dieser Annahme zugrunde liegende alternative, auf zwei Marken und damit zwei Streitgegenstände, gestützt objektive Klagehäufung ist nämlich nach § 253 ZPO unzulässig, da es an der notwendigen Bestimmtheit fehlt. Dies gilt ebenso für die Auslegung des Anerkenntnisurteils, dem es mangels Bestimmtheit an der Vollstreckbarkeit fehlen würde, nähme man eine Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich beider Verfügungsmarken an.

Daher ist – auch aus Gründen des Schutzes der Schuldnerin aufgrund des repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakters des Ordnungsmittels – davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihrer Unterlassungsverpflichtung dann nachgekommen ist, wenn der Kernbereich der Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich einer der beiden Marken verlassen wurde.

b) Dies ist hier der Fall, da das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass jedenfalls hinsichtlich der Marke der Wortmarke „Golf“ eine Benutzung des Zeichens nicht erkennbar ist. Das im Ordnungsmittelverfahren angegriffene Angebot enthält mag hinsichtlich der Bildmarke „GTI“ den Kernbereich der Unterlassungsverpflichtung tangieren. Aus den oben dargestellten Gründen kann dies im vorliegenden Fall jedoch nicht ausreichen, solange nicht auch der Kernbereich hinsichtlich der „Golf“-Marken betroffen ist…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West