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OLG Hamm: grundsätzlich kein Verstoß gegen § 19 AGG wegen einer Diskriminierung wegen des Altes von natürlichen Personen, wenn Unternehmer Rabatte für bestimmte Produkte nur für App-Nutzer anbietet

So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 16.April 2026 (Az.: 13 UKl 7/25) in einem Rechtsstreit eines Lebensmittelhandelsunternehmens mit einem qualifizierten Verbraucherverband. Das Lebensmittelhandelsunternehmens bietet bestimmte Rabatte für bestimmte Waren nur für die Nutzer einer Einkaufs-App an. Einen Unterlassungsanspruch wegen dieser Gestaltung bejahte das Gericht nicht und sah keine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 I AGG von älteren natürlichen Personen, aber auch keine mittelbare Benachteiligung nach § 3 II AGG. Es führt zu diesem Punkt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…(1) Zu einer behinderungsbedingten Unfähigkeit, die App der Beklagten zu nutzen, trägt der Kläger – mit Ausnahme der pauschalen und durch nichts belegten Behauptung, die „Penny-App“ diskriminiere (auch) behinderte Menschen – nichts Näheres vor.

(2) Eine altersbedingte Unfähigkeit zur Nutzung der App wird ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger trägt nicht mit Substanz vor, dass eine signifikant höhere Gruppe älterer Menschen die „Penny-App“ aus Altersgründen tatsächlich nicht nutzen kann.

(aa) Der Vortrag des Klägers beschränkt sich in seiner Klageschrift auf die Beifügung einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 10.04.2025 (Anlage K4 = Bl. 41 ff. der elektronischen Akte) sowie einem in der Klageschrift auszugsweise wiedergegebenem Aufsatz von Lennartz aus der VuR (VuR 2025, 15 ff.). Erstere befasst sich knapp und nur generell mit dem sog. „On- und Offlinerstatus“ verschiedener Alterskohorten in Deutschland und der Europäischen Union. Im letzteren werden – dem Wesen eines Aufsatzes immanent in der Darstellung verknappt – Studien des Medienpädagogischen Forschungsverbund Südwest aus dem Jahr 2021 zur allgemeinen Nutzung von Smartphones sowie Kenntnisse im Umgang mit dem Internet bzw. Endgeräten schlagwortartig wiedergegeben und darauf aufbauend allgemeine Schlüsse gezogen. Mit Schriftsatz vom 17.02.2026 wird ergänzend eine Presseinformation des Verbandes bitkom e.V. zur allgemeinen Smartphonenutzung sowie die (ebenfalls knappe) Wiedergabe von „Daten & Fakten“ der Webseite „Statista“ zu der gleichen Fragestellung durch den Kläger vorgelegt (Anlagen K5 und K 6 = Bl. 250 ff. der elektronischen Senatsakte).

Sämtliche von dem Kläger in Bezug genommenen Daten beziehen sich damit überhaupt nicht auf die App der Beklagten oder Supermarkt-Apps / Einkaufs-Apps im Allgemeinen. Ihr Aussagegehalt beschränkt sich letztlich zusammenfassend allenfalls auf das pauschale Ergebnis, ältere Menschen nutzten das Internet sowie internetfähige Endgeräte weniger als jüngere Menschen. Dabei werden allerdings – nicht einmal in Ansätzen – die vielfältig denkbaren Ursachen für diese grob vereinfachende Feststellung nicht näher beleuchtet. Für die vorliegend allein relevante Fragestellung, ob eine Personengruppe gerade aus Altersgründen tatsächlich nicht in der Lage ist, die App der Beklagten oder zumindest allgemein Apps von Supermarktketten zu nutzen, verhalten sich die vom Kläger referenzierten Anlagen und Statistiken damit insgesamt nicht. Das wäre indes erforderlich gewesen, denn der zusammenfassende Befund, dass ältere Menschen letztlich womöglich weniger affin für vergleichsweise neue technische Entwicklungen als jüngere Menschen sind, verwundert – jedenfalls bei pauschaler Betrachtung – nicht, hilft aber für den vorliegenden Rechtstreit und die Bildung von Vergleichsgruppen nicht weiter. Auch dafür mag es letztlich – wie für die konkrete Nutzung der App der Beklagten – vielfältige autonome Gründe geben, die von einem Unbehagen oder Angst bei der Nutzung bis zu einer generellen vollständigen Ablehnung technischer Neuerungen reichen können. Letztlich liegt der pauschale Vortrag des Klägers seinerseits in der Nähe einer möglichen Diskriminierung, weil die dargestellte pauschale Behauptung insinuiert, alte Menschen seien generell nicht in der Lage, moderne Smartphones zu bedienen und Apps zu nutzen. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nämlich nicht.

(bb) Zudem bleibt – die zuvor genannten inhaltlichen Bedenken ausblendend – offen, bei welcher Altersgruppe der Kläger auf der Grundlage der von ihm eingereichten Anlagen überhaupt für eine zu bildende Vergleichsgruppe konkret die Grenze ziehen will, d.h. ab welchem Alter der unscharfe Begriff der „Älteren“ überhaupt einschlägig sein soll. Die vorgelegten Unterlagen differieren und nennen unterschiedliche Altersgruppen. Während die Anlage K4 eine Gruppe der 65-bis 74-Jährigen anführt, referenziert die Anlage K5 z.B. auch Über-75-Jährige oder die Anlage K6 pauschal Über-65-Jährige. Allerdings verhalten sich Anlagen in der Sache auch zu weiteren Altersgruppen wie „Middle-Ager“, die das Smartphone ebenfalls weniger nutzen sollen als z.B. Jugendliche. Es bleibt letztlich vollkommen offen, was der Kläger unter „älteren“ Menschen verstanden wissen will und welche Altersgruppe er diesen gegenüberstellen will.

(cc) Soweit der Kläger – indes nur beiläufig – Altersarmut anführt, verhilft auch das seinem Vortrag nicht zur Schlüssigkeit. Eine darauf aufbauende Diskriminierung könnte allenfalls dann vorliegen, wenn es sich gerade um eine spezielle altersbedingte Armut handeln würde, die Menschen von der Internet- oder Smartphonenutzung abhält. Dafür fehlt es an Vortrag. Ob dafür ohnehin die Beklagte in der Sache als bloße Anbieterin einer App einzustehen hätte, erscheint darüber hinaus fraglich. Auch für die Teilhabe in anderen Bereichen des täglichen Lebens – exemplarisch sei etwa die Radio- oder Fernsehnutzung genannt – oder Nutzung von unternehmerischen und nur digital vorgehaltenen Angeboten (z.B. Deutschlandticket) ist zunächst die Investition in ein technisches Gerät erforderlich…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt wurde. Die Revision wurde durch das Gericht zugelassen.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West