AG Hamburg-St. Georg: Werbung durch Briefpost ist von der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit.f) DSGVO gedeckt, sofern kein Widerspruch des Beworbenen in diese Art der Ansprache vorliegt und sein Interesse nicht dem des Werbenden überwiegt
So das Gericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2024 (Az.: 916 C 89/22), mit dem ein in dem Klageverfahren unter anderem geltend gemachte Unterlassungsanspruch zurückgewiesen wurde. Der Kläger hatte…
0 Kommentare
Januar 14, 2025