So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az.: 4 U 1492/24) in einem Gerichtsverfahren, in dem in der Berufungsinstanz noch über den Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu entscheiden war. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„..Da den von einem Profiling betroffenen Personen Auskunftsrechte nur insoweit zustehen, als ihnen damit eine Überprüfung der Bonitätsscorewerte auf Fehler und mangelnde Plausibilität ermöglicht wird, schuldet die Beklagte lediglich eine auch für einen Laien verständliche Information, die diesem eine solche Plausibilitätskontrolle ermöglicht, nicht jedoch eine Auskunft, auf deren Grundlage der Betroffene den nach statistischen Verfahren errechneten jeweiligen Score mathematisch nachvollziehen und überprüfen könnte, ob „zwischen der verwendeten Methode und den herangezogenen Kriterien einerseits und dem Ergebnis der automatisierten Entscheidung andererseits eine objektiv nachprüfbare Übereinstimmung und ein objektiv nachprüfbarer Kausalzusammenhang“ besteht (vgl. EuGH, a.a.O., C-203/22, Rn.53; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2025, 9 U 20/25, Rn. 88 u. v. 03.06.2025, 9 U 67/25, jeweils m.w.N., juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.06.2025 3 U 247/25, Rn. 70 f, juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.07.2025, 1 U 68/24, Rn. 59, juris; BeckOK DatenschutzR/von Lewinski DS-GVO Art. 22 Rn. 55, 56). Eine Verpflichtung der Beklagten, den ihren Scorewerten zugrundeliegenden Algorithmus oder das statistische Verfahren, das der Scorewertbildung zugrunde liegt, mitzuteilen, besteht hier nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betroffene aus den mitgeteilten Umständen ersehen kann, welche konkreten Faktoren in jede einzelne Scorewertbildung eingeflossen sind und wie diese im Verhältnis zueinander und in der Gesamtschau gewichtet worden sind…“
