OVG Sachsen-Anhalt: Anspruch eines Personalrates nach BPersVG auf Überlassung namensbezogener Vergütungsgruppen sowie Einstufung der Beschäftigten steht Datenschutzrecht nicht entgegen, solange dies als erforderlich anzusehen ist

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So das Gericht in seinem Beschluss vom 14. August 2025 (Az.:  6 L 1/25) in einem Beschwerdeverfahren. Der im Verfahren als Beschwerdegegner geführte Personalrat hatte den entsprechenden Anspruch gegenüber der Behörde geltend gemacht. Aus datenschutzrechtlicher Sicht, so das OVG, ist dies kein Problem, solange das Begehren erforderlich ist. Das Gericht beruft sich dabei auf Rechtsprechung des BAG und führt zur Begründung unter anderem aus:

„…Ob § 26 BDSG (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) als Rechtsgrundlage für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenweitergabe und -nutzung eine solche hinreichende spezifischere Vorschrift im Sinne des Art. 88 Abs. 1 DSGVO darstellt, kann hier offen bleiben. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 9. Mai 2023 – 1 ABR 14/22 – (juris Rn. 58 – 68) seine im Urteil vom 7. Mai 2019 – 1 ABR 53/17 – (juris Rn. 47 f.) geäußerte und vom Verwaltungsgericht herangezogene Auffassung, § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG werde den Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO gerecht, offenbar in Ansehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 2023 (C-34/21 – juris) ausdrücklich aufgegeben. Der Senat schließt sich aber den weiteren Ausführungen des BAG an, nach denen § 26 BDSG jedenfalls gemessen am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext darstellt…

Stellt danach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG eine hinreichende datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten der Beschäftigten des Beteiligten dar, ist diese aber durch das Kriterium der Erforderlichkeit begrenzt. Hierzu wird auf die vorigen Ausführungen verwiesen. Der damit verbundene Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten ist durch § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 BPersVG legitimiert, solange dies – wie hier – zur Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist. Soweit der Beteiligte hiergegen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2024 (AN 8 P 21.01338) verweist, vermag dies nicht zu überzeugen. Der dort vom Personalrat eingeforderte Informationsanspruch bezog sich auf die unaufgeforderte, regelmäßige und aktualisierte Überlassung von Listen mit zahlreichen persönlichen Angaben zum dauerhaften Verbleib, ohne dass der Personalrat dafür jeweils die Erforderlichkeit dargelegt hatte. Einen so weitreichenden Anspruch hat der Antragsteller vorliegend nicht geltend gemacht, sondern sich zur Überzeugung des Senates vielmehr auf das für seine Aufgabenwahrnehmung absolut notwendige beschränkt…“